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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    BFH schützt Grenzgängerprivileg: Nur ganze Tage der Abwesenheit schädlich

    | Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterfällt nicht als Grenzgänger der französischen Besteuerung. Zu den insoweit „schädlichen“ Tagen zählen allerdings nur ganze Arbeitstage. Es kommt also weder darauf an, ob der Arbeitnehmer für eine gewisse „Mindeststundenzahl“ außerhalb der Grenzzone tätig ist, noch ist entscheidend, ob und in welchem Umfang ihm der Arbeitgeber für eine Dienstreise außerhalb der Grenzzone ein Tagegeld gewährt (BFH 25.11.02, I B 136/02). (Abruf-Nr. 030108) |

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