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  • 01.01.2007 | Bundesfinanzhof

    Beurteilung von Zinseinkünften aus Gesellschafterdarlehen nach DBA

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, sind abkommensrechtlich nicht den gewerblichen Gewinnen, sondern dem Zinsartikel zuzuordnen. Wegen des DBA-Vorrangs ist es unbeachtlich, dass die Zinsen nach deutschem Steuerrecht als Sondervergütungen gewerbliche Einkünfte darstellen. Außerdem ist die abkommensrechtliche Rückverweisungsklausel (Art. 10 Abs. 2 DBA-Frankreich 1959/1969) dahin auszulegen, dass es auf die tatsächliche Zugehörigkeit einer Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt und nicht auf die Zuordnung nach dem nationalen Steuerrecht – so der BFH mit Urteil vom 9.8.06 (II R 59/05, Abruf-Nr. 063152).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine im Inland steuerpflichtige KG, die als geschäftsleitende Holding an zahlreichen Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften im In- und Ausland beteiligt ist. In den 80er Jahren gewährte sie einer KG italienischen Rechts sowie einer KG französischen Rechts, an denen sie jeweils mehrheitsbeteiligt war, Darlehen. Bei den ausländischen Gesellschaften wurde der Zinsaufwand für die Darlehen gewinnmindernd als Betriebsausgabe erfasst, die Darlehensverbindlichkeiten einschließlich Zinsen wurden in die Bilanzen der Gesellschaften passiviert. Die Zinseinnahmen aus den Darlehen wurden im Ausland nicht versteuert. 

     

    Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA nach mehrfach geänderten Bescheiden zuletzt zu den Darlehensforderungen an die Auslandsgesellschaften die Auffassung, diese seien nicht durch die jeweiligen DBA steuerbefreit, weil sie nicht den ausländischen Betriebsstätten, sondern der Klägerin zuzurechnen seien. Es handele sich aber um Auslandsvermögen, für das den Gesellschaftern die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 1 des (seinerzeit noch geltenden) VStG zustehe und das nicht der GewSt unterliege. Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin die Ansicht, die Darlehens- und Zinsforderungen an die Auslandsgesellschaften seien nach den jeweiligen DBA steuerfrei. Das FA wies darauf hin, dass es die Darlehensforderung nunmehr als Inlandsvermögen betrachte und kündigte eine entsprechende Verböserung der angefochtenen Bescheide an. Klage und Revision blieben erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH hatte im Streitfall für einen Einheitswertbescheid zu entscheiden, ob die Darlehens- und Zinsforderungen der Klägerin gegen die Auslandsgesellschaften in Frankreich und Italien dem Einheitswert des Betriebsvermögens (BV) zuzurechnen sind oder nicht. Nach Ansicht des Gerichts liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus den Darlehensforderungen bei Deutschland als dem Wohnsitzstaat der Gläubiger. Gleiches gilt auch für das Besteuerungsrecht hinsichtlich des entsprechenden Vermögens. 

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