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  • 01.01.2007 | Bundesfinanzhof

    Betriebsstättenverluste aus EU-Staaten und Drittstaaten auf dem Prüfstand

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Mit zwei Vorabentscheidungsersuchen will der BFH (28.6.06, I R 84/04, Abruf-Nr. 063082; 22.8.06, I R 116/04, Abruf-Nr. 063081) vom EuGH geklärt wissen, ob eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bei der Nichtberücksichtigung von Betriebsstättenverlusten aus EU-Mitgliedstaaten infolge der Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 S. 1 EGV (Stand-still-Klausel) auf Verluste aus Drittstaaten ausstrahlen kann.

     

    Sachverhalt

    Im ersten Vorlageverfahren (I R 84/04) unterhielt die in Deutschland steuerpflichtige Klägerin u.a. in Luxemburg eine Betriebsstätte und erwirtschaftete mit Handelsgeschäften einen Verlust, den sie zunächst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte abzog. Das FA lehnte den Verlustabzug ab und berücksichtigte diesen nur im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG 97). Im zweiten Vorlagefall (I R 116/04) ging es um eine im Inland steuerpflichtige GmbH, die 1999 an zwei US-amerikanischen Gesellschaften beteiligt war. Aus der Beteiligung erzielte die GmbH einen Verlust, den sie bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzog (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG 97, § 8 Abs. 1 KStG). Hier lehnte das FA den Verlustabzug unter Hinweis auf die abkommensrechtliche Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte (Art. 7 Abs. 1, 23 Abs. 2a DBA-USA) ab und verwies im Übrigen auf die Abschaffung von § 2a Abs. 3 EStG 97 ab dem VZ 99.  

     

    In beiden Verfahren blieben Einspruchsverfahren und Klage erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der BFH nunmehr den EuGH gefragt, ob es mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 43, 56 EGV) vereinbar ist, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer EU-Betriebsstätte (I R 84/04) bzw. aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (I R 116/04) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen DBA entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. 

     

    Anmerkungen

    Für den EU-Fall weist der BFH auf die abkommensrechtliche Freistellung ausländischer Betriebsstättengewinne (hier: Luxemburg) hin, für die der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht hat. Entsprechende Auslandseinkünfte werden von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer ausgenommen (Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA-Luxemburg), die Gewinnermittlung richtet sich nach deutschem Recht. Nach der vom BFH vertretenen Symmetriethese sind nicht nur Betriebsstättengewinne, sondern auch Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. Trotz entgegenstehender Rechtsprechung in Österreich und in Luxemburg sieht der BFH daher auf Basis seines Abkommensverständnisses keinen Anlass, den Verlust der luxemburgischen Betriebsstätte in die inländische Besteuerung mit einzubeziehen.  

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