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  • 06.03.2008 | Bundesfinanzhof

    Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern ist verfassungskonform

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In Anknüpfung an seine jüngste Rechtsprechung hat der BFH (22.11.07, III R 54/02, Abruf-Nr. 080355) abermals bekräftigt, dass es verfassungsgemäß ist, wenn Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13.12.06, BGBl I, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger stammt aus Bosnien-Herzegowina und lebt seit 1994 mit seiner Familie in Deutschland. Er war zunächst ausländerrechtlich geduldet, bevor er im Inland ab 1995 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnahm. Nach einem Arbeitsunfall wurde der Kläger im Jahr 1998 erwerbsunfähig und erhielt zunächst Verletztengeld (§ 45 SGB VII), später Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 62 Abs. 2 SGB VII). Im Sommer 2000 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 Abs. 3 AuslG 90). Im Jahr 2001 beantragte er bei der Familienkasse Kindergeld für seine drei Kinder. Diese bewilligte zunächst Kindergeld ab 1997, hob die Festsetzung jedoch ab September 1999 wieder auf. Die gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Klage blieb vor dem FG und dem BFH erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Eine Aufenthaltsbefugnis oder bloße Duldung berechtigte nach altem Rechtsstand nicht zum Kindergeldbezug. Sinn dieser Einschränkung war, den Kindergeldanspruch auf solche Ausländer zu beschränken, von denen erwartet werden konnte, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben. Das BVerfG (6.7.04, BFH/NV-Beilage 05, 114) erklärte diese Gesetzeslage für verfassungswidrig: Eine an die Art des Aufenthaltstitels anknüpfende Differenzierung des Gesetzgebers zwischen ausländischen Eltern sei vor dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu rechtfertigen. Deswegen war auch § 62 Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 96 (11.10.95, BGBl. I, 1250) verfassungswidrig mit der Folge, dass das BVerfG dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Neuregelung eine Frist bis zum 1.1.06 setzte. Andernfalls sollte auf alle noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren das bis zum 31.12.93 geltende Recht anzuwenden sein. 

     

    Der Gesetzgeber hat durch Art. 2 AuslAnsprG vom 13.12.06 (BGBl I, 2915) § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom 1.1.06 abermals geändert. Die Neuregelung erfasst alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden war (§ 52 Abs. 61a S. 2 EStG). Die Kindergeldberechtigung von Ausländern ohne Freizügigkeitsrecht hängt jetzt davon ab, dass sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und darüber hinaus im Bundesgebiet rechtmäßig erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen gelten für solche Ausländer, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, sondern denen nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 ff. AufenthG erteilt worden ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG).  

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