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  • 01.09.2006 | Bundesfinanzhof

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist mit Rückwirkung korrigierbar

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Beanstandet die Finanzverwaltung den Buch- und Belegnachweis, muss der Steuerpflichtige bei der Ausfuhr von Waren oder innergemeinschaftlichen Lieferungen stets mit der rückwirkenden Versagung der Umsatzsteuerfreiheit rechnen. Der BFH (30.3.06, V R 47/03, Abruf-Nr. 061578) hat zu § 6a Abs. 3 UStG nunmehr konkretisiert, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Ausgangsrechnung i.S. eines ordnungsgemäßen Belegnachweises zu stellen sind. Zudem hat er entschieden, dass die spätere Berichtigung einer ursprünglich unzutreffenden Ausgangsrechnung für Zwecke der Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt der Erteilung der Ursprungsrechnung zurückwirke.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige U betrieb in 2000 einen Handel mit gebrauchten Kfz und exportierte mehrere zuvor mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Deutschland erworbene Fahrzeuge an Unternehmer in Italien. In seinen Rechnungen an die italienischen Abnehmer hatte er – neben seiner USt-IdNr. und der des Abnehmers – den Vermerk „Verkauf nach Art. 25a“ aufgeführt. Einen Umsatzsteuerausweis enthielten die Rechnungen nicht. U behandelte die Exporte als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Seine italienischen Abnehmer besteuerten hingegen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb und wendeten beim Weiterverkauf der Fahrzeuge in Italien die Regelungen der Differenzbesteuerung nach italienischem Recht an.  

     

    Das FA versagte bei U die geltend gemachte Umsatzsteuerfreiheit. Zum einen habe der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht besteuert und zum anderen habe U durch den unzutreffenden Hinweis in seinen Ausgangsrechnungen auf „Art. 25a“ den Anschein der Differenzbesteuerungsmöglichkeit erweckt. Der von U eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Während des Klageverfahrens beim FG berichtigte U seine Ausgangsrechnungen dahingehend, dass er seine Lieferungen dort nunmehr als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bezeichnete. Das FG wies die Klage gleichwohl als unbegründet ab, da es den Belegnachweis in Form der von U ursprünglich ausgestellten Rechnung nicht als erbracht ansah. Der BFH gab dem U hingegen im Ergebnis Recht: Durch die spätere Berichtigung sei der Belegnachweis mit Rückwirkung auf den Ursprungszeitpunkt korrigiert worden. 

     

    Anmerkungen

    Bei buch- und belegmäßigem Nachweis der in § 6a Abs. 1 Nr. 1bis 3 UStG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Für die in der Praxis problematischen Beförderungsfälle verfügt § 17a Abs. 2 UStDV die Nachweisführung u.a. durch das Doppel einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung. Hierbei reicht nach Auffassung der Finanzämter jedoch eine nicht den Formerfordernissen entsprechende Ausgangsrechnung bereits zur Versagung der Umsatzsteuerfreiheit aus. Diese Auslegung wurde schon zum Teil von der Rechsprechung als unzutreffend verworfen (so FG Köln 6.5.04, EFG 04, 1802; Hessische FG 30.6.04, EFG 04, 1538).  

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