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  • 08.08.2008 | Bundesfinanzhof

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung an ausländische Briefkasten-Gesellschaften

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In einem aktuellen Urteil hat der BFH (29.1.08, I R 26/06, Abruf-Nr. 081320) die Ausnutzung von Steuervorteilen durch zwischengeschaltete, aber funktionslose ausländische Zwischengesellschaften erschwert. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durchgeleitet, so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Dieser rechtfertigt, die Erstattung von Kapitalertragsteuer (§ 50d Abs. 1a EStG 90) zu versagen, wenn es sich um eine rein „künstliche Gestaltung“ handelt.

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall ging es um eine luxemburgische Aktiengesellschaft in der Rechtsform einer société de participations financières (SOPARFI). Sie war als „Mantel“ durch ein luxemburgisches Treuhandunternehmen und auf Veranlassung einer in der Schweiz ansässigen Person gegründet worden. Hauptgesellschafterin der SOPARFI war eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige Briefkasten-Ltd. Diese Gesellschaft wurde durch einen der Gesellschafter des luxemburgischen Treuhandunternehmens, ST, vertreten, der daneben die restlichen Anteile an der SOPARFI persönlich hielt. ST war damit der im Hintergrund agierende eigentliche Gesellschafter der SOPARFI und zugleich ihr Verwaltungsratsmitglied. Wie sich bei einer Betriebsprüfung herausstellte, war ST von Anfang an alleiniger wirtschaftlich Berechtigter.  

     

    Die SOPARFI verfügte in den Streitjahren (1994 bis 1996 und 1998) in Luxemburg weder über eigene Büroräume oder einen eingerichteten Geschäftsbetrieb noch über eigenes Personal. Sie hatte lediglich in den Räumlichkeiten der luxemburgischen Treuhandgesellschaft ihren statutarischen Sitz. Die SOPARFI hielt Anteile an Kapitalgesellschaften in Deutschland, in der Schweiz, in der Dominikanischen Republik, in Rumänien und in Ungarn. Eine der deutschen Tochtergesellschaften schüttete in den Streitjahren an die SOPARFI Dividenden in Höhe von 13,16 Mio. DM aus.  

     

    Die SOPARFI beantragte, in Einklang mit der Mutter-Tochter-Richtlinie die auf diesen Dividenden lastende Kapitalertragsteuer zu erstatten. Das beklagte Bundesamt für Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) lehnte die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 50di.V.m. § 44d EStG a.F. (jetzt: § 43b EStG) ab. Bei der SOPARFI handele es sich um eine sog. Briefkastenfirma, der keine Erstattungsansprüche zuständen (§ 50d Abs. 1a EStG 90/94, jetzt: § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des StÄndG 01). Die hiergegen gerichtete Klage war zwar erfolgreich (s. PIStB 06, 167), der BFH hat aber das FG-Urteil aufgehoben und die Streitsache zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.  

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