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  • 01.02.2006 | Bundesfinanzhof

    Arbeitgeber kann Kosten für Auslandstagung des Arbeitnehmers aufteilen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 18.8.05 ( VI R 32/03, Abruf-Nr. 053010) nunmehr die Aufteilung von Kosten des Arbeitgebers für eine Auslandsreise seines Arbeitnehmers in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse zugelassen. Damit rückt der VI. Senat ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung ab, nach der die Aufwendungen für eine Reise entweder nur als Arbeitslohn oder als im betrieblichen Interesse liegend beurteilt werden konnten.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt die Herstellung von und den Handel mit chemischen, pharmazeutischen und kosmetischen Erzeugnissen aller Art. Anfang November 1992 veranstaltete sie von Mittwoch bis Sonntag eine Jahrestagung ihrer Außendienste in einem Hotel in Portugal. Teilnehmer an dieser Veranstaltung waren u.a. 275 bei der Klägerin angestellte Außendienstmitarbeiter. Außer dem Anreisetag und dem Abreisetag waren die drei weiteren Tage etwa zur Hälfte mit dienstlichen Verrichtungen (Fachvorträge, Gruppenarbeit, Präsentationen, Betriebsversammlung) und zur Hälfte mit Freizeitveranstaltungen (Sport, Spiel, Ausflüge) belegt. Das Abendessen fand mit Unterhaltungsprogramm statt. 

     

    Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die der Klägerin entstandenen Aufwendungen seien nach Abzug der Kosten für die Tagungsräume bei den Außendienstmitarbeitern als Arbeitslohn zu erfassen – und zwar pro Außendienstmitarbeiter mit je 2.629 DM. Die entsprechenden Steuernachforderungen machte das FA mit LSt-Haftungsbescheid bei der Klägerin geltend. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass die zugewandte Reise als geldwerter Vorteil der LSt zu unterwerfen sei; die entsprechende Unsicherheit hätte durch eine Anrufungsauskunft (§ 42 e EStG) beseitigt werden können. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Baden-Württemberg (28.3.03, EFG 03, 1779) ab. 

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft die praxisrelevante lohnsteuerliche Abgrenzung einer Dienstreise von einer Incentive-Reise. Je nach Wertung können die mit der Reise verbundenen Kosten des Arbeitgebers auf Arbeitnehmerseite zu einem geldwerten Vorteil führen, der der LSt zu unterwerfen ist oder aber lohnsteuerfrei bleiben. Noch komplizierter wird es, wenn im Einzelfall eine Reise gemischten Charakter hat und Kostenteile mit ausschließlich betriebsfunktionaler Zielsetzung abgrenzbar sind. 

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