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  • 09.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Abzugsverbot von Betriebsstättenverlusten aus den USA – Kein Verstoß gegen EU-Recht

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der EuGH hat in einer Vorabentscheidung im Fall „Stahlwerke Ergste“ (6.11.07, C-415/06, Abruf-Nr. 082829) entschieden, inwieweit die Grundfreiheiten des EGV auch Einfluss auf einen Sachverhalt haben, der außerhalb der Gemeinschaft mit Drittstaaten verwirklicht wird. Danach berührt eine nationale Regelung, nach der eine Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann, vorwiegend die Niederlassungsfreiheit des EGV. Ein denkbarer Gemeinschaftsrechtsverstoß dieser Regelung mit Drittstaaten könnte sich aber nur dann auswirken, wenn es sich um einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit handeln würde. Der BFH bezieht sich in seinem jetzt ergangenen Beschluss auf diese Vorabentscheidung und legt die Frage, ob die Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, nicht erneut dem EuGH vor (11.3.08, I R 116/04, Abruf-Nr. 082830).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war als GmbH im Streitjahr 1999 an zwei Personengesellschaften US-amerikanischen Rechts beteiligt und erzielte hierbei einen Verlust, den sie bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzog (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG). Das FA lehnte den Verlustabzug unter Hinweis auf die abkommensrechtliche Freistellung der Betriebstätteneinkünfte (Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2a S. 1 DBA-USA) sowie auf die Abschaffung von § 2a Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ab. Nach erfolgloser Klage legte der BFH im Revisionsverfahren (22.8.06, I R 116/04) die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor, ob ein nationales Abzugsverbot für Verluste aus einer Betriebstätte in einem Drittstaat bei einer Gesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat mit den EG-Grundfreiheiten vereinbar ist. Nach der EuGH-Entscheidung hat der BFH nunmehr das Revisionsverfahren fortgesetzt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.  

     

    Anmerkungen

    Ausgangspunkt ist im Streitfall die abkommensrechtliche Lage nach dem DBA-USA 1989 (BGBl II 91, 354). Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 DBA-USA werden Einkünfte aus Quellen in den USA, die dort besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a) S. 1 DBA-USA). Die Gewinnermittlung richtet sich hierbei nach deutschem Recht (BFH 22.5.91, I R 32/90, BStBl II 92, 94).  

     

    Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (BFH 28.6.06, I R 84/04, BStBl II, 861; 29.11.06, I R 45/05, BStBl 07 II, 398) stellt der BFH fest, dass er an der sog. Symmetriethese festhalte, nach der die von der deutschen Besteuerung freigestellten Einkünfte nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erfassen. An dieser Auslegung ist nach Ansicht des BFH auch nach Streichung des § 2a Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 festzuhalten. Denn der Grund für die Streichung dieser Regelung war nicht ein anderes Auslegungsverständnis der einschlägigen DBA-Regelungen. Der BFH bekräftigt hiermit sein bereits für Abkommen im Geltungsbereich der EU (DBA-Luxemburg) gefundenes Auslegungsergebnis auch für Abkommen mit einem Drittstaat wie den USA (vgl. BFH 28.6.06, I R 84/04, BStBl II, 861).  

    Karrierechancen

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