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  • 14.05.2010 | Auslandsverluste

    Berücksichtigung nur im Verfahren nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG

    Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen (BFH 24.2.10, IX R 57/09, Abruf-Nr. 101142). Geklagt hatte eine deutsche Steuerpflichtige, die 2003 in Österreich lebte, wo sie als Unternehmensberaterin 2003 und 2004 Verluste erwirtschaftete. Von Januar 2004 bis 2006 war sie ausschließlich in Deutschland als selbstständige Unternehmensberaterin tätig. Für das Streitjahr 2004 erklärte die Klägerin positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung machte sie einen Verlust aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 in Österreich geltend, den das FA jedoch nicht berücksichtigte. FG und BFH gaben dem FA recht.  

     

    Der BFH argumentierte: Über die materiell-rechtliche Abziehbarkeit der 2003 in Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist - auch unter Europarechtlichen Gesichtspunkten - in dem Verfahren zu entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im Verfahren nach § 10d EStG (vgl. zum Vorrang nationalen Verfahrensrechts EuGH 12.10.00, C-480/98, Slg. 2000, I-8717). Danach richtet sich allein, ob zugunsten der Klägerin ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.03 ergehen darf, der die genannten ausländischen Verluste enthält. Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 die Frage, ob ein Verlustabzug aus Vorjahren berücksichtigt werden kann, nicht, soweit und solange ein solches Verfahren nach § 10d EStG nicht durchgeführt worden ist. Der Verlustfeststellungsbescheid seinerseits ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für den Einkommensteuerbescheid (BFH 17.9.08, IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 09, 639), so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt sind.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 117 | ID 135713

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