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  • 15.03.2010 | Auslandsimmobilie

    Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland

    von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Der EuGH (17.1.08, C-152/05, BStBl II 08, 326) hat § 2 EigZulG (in der bis 31.12.05 geltenden Fassung) im Hinblick auf den in der Vorschrift geforderten Inlandsbezug für EU-rechtswidrig erachtet. Da der zugrunde liegende Sachverhalt aber einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger betraf, ist seither streitig, ob auch Inländer mit Zweitwohnung im EU-Ausland noch in den Genuss der Eigenheimzulage kommen und ob der Eintritt der Festsetzungsverjährung der nachträglichen Geltendmachung eine zeitliche Grenze setzt (vgl. hierzu bereits Wilke, PIStB 08, 113; Kreft, PIStB 09, 282). Zu diesen Rechtsfragen haben sich aktuell der BFH (1.10.09, IX B 124/09, BFH/NV 10, 179) und das FG Niedersachsen (28.10.09, 9 K 146/09) geäußert. Der folgende Beitrag stellt den Inhalt der Entscheidungen vor und gibt Hinweise für die steuerliche Beratung.  

    1. Grundsätzliche Anspruchsberechtigung für Inländer

    Ob Inländer für ihre im EU-Ausland belegene Zweit- oder Ferienwohnung grundsätzlich die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen können, wird in den hierzu bislang ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte unterschiedlich beurteilt:  

     

    • Das FG Baden-Württemberg (23.4.09, 3 K 3441/08, EFG 09, 1279; Rev. BFH: IX R 20/09) hält die Begrenzung auf im Inland belegene Objekte von unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 1 EStG für gemeinschaftsrechtswidrig. Das FG folgt insoweit der Auffassung der Europäischen Kommission, die in einem im FG-Urteil in EFG 09, 1279 wiedergegebenen Schreiben vom 19.8.08 mitgeteilt hat, dass nach ihrer Lesart des EuGH-Urteils (17.1.08, C-152/05, BStBl II 08, 326) Eigenheimzulage auch für eine Zweitwohnung in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden müsse, wenn für die inländische Zweitwohnung ebenfalls eine Eigenheimzulage gewährt worden wäre (ebenso Brandenburg, BB 08, 864).

     

    • Das FG Niedersachsen (28.10.09, 9 K 146/09, EFG 09, 1729; ähnlich Wilke PIStB 08, 113) folgt dagegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 13.3.08, IV C 1 - EZ 1000/08/10001, BStBl I 08, 539), wonach nur solche Anspruchsberechtigten für ihre in einem anderen Mitgliedstaat liegenden Wohnungen begünstigt sind, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 EStG sind. Diese Auffassung stützt sich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot im vorgenannten EuGH-Verfahren. Ausweislich der Schussanträge (Rz. 64, Slg. 2008 Teil I, S. I-39) wurde die Versagung der Eigenheimzulage gerügt hinsichtlich Personen mit Wohnsitz im Ausland, die zu einer deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, Grenzpendlern und Beamten oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit deutscher Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz.

     

    Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG Niedersachsen hat sich nun erstmals auch der BFH zur grundsätzlichen Anspruchsberechtigung geäußert (BFH 1.10.09, IX B 124/09, BFH/NV 10, 179). Die BFH-Richter erachten bei summarischer Prüfung die Frage, ob die durch § 2 EigZulG angeordnete Begrenzung auf im Inland belegene Objekte auch in Bezug auf unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG eine Beschränkung der in Art. 39 und 43 EG verbürgten Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit darstellt, als rechtlich zweifelhaft und gewähren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Eigenheimzulage. Eine Entscheidung in der Sache hat der BFH vermieden, sodass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens (Rev. BFH IX R 20/09) völlig offen ist.  

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