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  • 01.02.2007 | Ausländisches Steuerrecht

    Die wichtigsten Änderungen des russischen Steuerverfahrensrechts zum Jahresbeginn

    von RA StB Silvia Sparfeld M.A., FASteuerrecht, München/Moskau und RA (RF) Oxana Peters LL.M., Moskau

    Das Russische Parlament hat eine Vielzahl von Änderungen des Steuerverfahrensrechts beschlossen, die überwiegend zum 1.1.07 in Kraft getreten sind. Das Steuerverfahrensrecht ist im ersten Teil des russischen Steuerkodex (SK) geregelt. Die Änderungen basieren im Wesentlichen auf Erkenntnissen aus der Praxis und haben das Ziel, das Besteuerungsverfahren transparenter zu gestalten und die Rechtsposition des Steuerzahlers eindeutiger zu regeln. Insbesondere wird erstmalig ein Vorverfahren eingeführt, welches der Erhebung einer Klage durch den Steuerzahler vorausgehen muss. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen im Überblick dar. 

    1. Fristenberechnung

    Nach der bisherigen Regelung berechnete sich die Frist für steuerliche Zwecke nach Kalendertagen. Die neue Fassung sieht eine Fristenberechnung nach Arbeitstagen vor. Dies gilt z.B. für Fristen zur Einreichung von Unterlagen und Erklärungen. Soweit weiterhin eine Fristberechnung nach Kalendertagen erfolgen soll, ist dies im Gesetz ausdrücklich geregelt. So beträgt beispielsweise die Frist für die Ausstellung von Rechnungen fünf Kalendertage. Die Neuregelung berücksichtigt die 5-Tage-Woche. Damit wollte der Gesetzgeber etwaige Zweifel bezüglich der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage ausräumen.  

     

    Beachte: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag der Russischen Föderation, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste auf diesen Tag folgende Werktag. 

    2. Auslegung der Steuergesetze

    Das Thema Auslegung von Steuergesetzen hat in der Vergangenheit vielfach zu Missverständnissen und Konflikten geführt, insbesondere auch aufgrund unterschiedlicher Handhabung in den einzelnen Steuerbehörden. Nach der bislang geltenden Regelung beging ein Steuerzahler dann kein Steuerdelikt, wenn er sich auf eine entsprechende schriftliche Gesetzesauslegung oder Erläuterung des Finanzministeriums oder des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation berief. Hierbei spielte es keine Rolle, an wen die Erläuterung adressiert war und wie der Steuerzahler davon Kenntnis erlangen konnte.  

     

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