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  • 09.11.2009 | Ausfuhrerstattung

    Rückforderungen von zu hoher Ausfuhrerstattung

    Ob die Ausfuhrerstattung von der zuständigen Behörde korrekt berechnet wurde, muss der Exporteur nicht nachrechnen (BFH 21.7.09, VII R 50/06, Abruf-Nr. 093106). Der Rückzahlungsanspruch der Behörde für zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen verjährt jedoch nicht bereits nach vier Jahren (VO Nr. 2988/95), sondern richtet sich nach nationalem Recht. Denn Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 verkürzt die im nationalen Recht bestehenden Verjährungsfristen nicht, sondern soll lediglich die Anwendung aus Sicht des gemeinschaftlichen Verordnungsgebers unangemessen kurzer Verjährungsfristen des nationalen Rechts ausschließen (BFH 7.7.09, VII R 24/06, Abruf-Nr. 093109, siehe hierzu auch EuGH 15.1.09, C-281/07).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 293 | ID 131367

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