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  • 14.05.2010 | Änderung des DBA Schweiz

    Trotz Paraphierung derzeit noch vieles ungeklärt

    von Heiko Kubaile, Direktor, und Silke Tschatsch, Manager, beide Mitarbeiter des German Tax & Legal Centers der KPMG AG, Zürich

    Die beiden Finanzminister aus Deutschland und der Schweiz meldeten bereits am 26.3.10 Vollzug: Hiernach wurde in Berlin das Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA-Schweiz) paraphiert.  

    1. Geplante Änderungen: Informationsaustausch

    Zentrale Änderung ist die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen. Nach dem OECD-Standard in Art. 26 Abs. 1 OECD-MA ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten steuerlich relevante Informationen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts austauschen (große Auskunfts- bzw. Amtshilfeklausel). Hierzu zählen auch Bankinformationen und Informationen über Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen und anderen Rechtsgebilden.  

     

    Die jetzt beschlossene Ausweitung des Informationsaustausches ist letztendlich die logische Folge, da die Schweiz bereits am 19.3.09 auf Druck der G20 ihren Vorbehalt gegenüber dem Informationsaustausch nach Art. 26 OECD-MA aufgab und Deutschland parallel dazu mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.7.09 den Druck weiter erhöhte (vgl. Kubaile, PIStB 09, 243).  

     

    Nach Art. 26 Abs. 5 OECD-MA ist es dabei einem Vertragsstaat nicht erlaubt, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Mit anderen Worten darf ein Vertragsstaat die Erteilung einer Information an einem Vertragspartner nicht allein deshalb ablehnen, weil die Information sich im Besitz einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts befindet. Insofern stößt das Schweizer Bankkundengeheimnis zukünftig an seine Grenzen und wird - auch wenn es derzeit formal nicht abgeschafft werden soll - nicht vor einer Weiterleitung von steuerlich relevanten Informationen schützen.  

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