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  • 08.10.2009 | Abgabenordnung

    Verrechnungspreise: Schätzung der Einkünfte bei im Wesentlichen unverwertbarer Dokumentation

    von RA StB FAStR Tim Lühn, Düsseldorf

    Bei grenzüberschreitenden Verrechnungspreisfällen können die Einkünfte des Steuerpflichtigen geschätzt werden, wenn er seinen Dokumentations­pflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Dies ist der Fall, wenn er seine Aufzeichnungen nicht bzw. nicht zeitnah vorlegt oder die fristgerecht vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind. Angeblich unzulängliche Dokumentationen werden in Betriebsprüfungen häufig als Begründung für eine Schätzung der Einkünfte herangezogen, ohne dass sich die Prüfer tatsächlich inhaltlich vertieft mit den Aufzeichnungen auseinandergesetzt haben. Der folgende Beitrag gibt Ihnen Argumente an die Hand, wie man sich in solchen Fällen erfolgreich wehren kann.  

    1. Die gesetzlichen Regelungen im Überblick

    Die Finanzbehörde kann eine Schätzung nach § 162 Abs. 3 S. 1AO vornehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO dadurch verletzt, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder die vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind oder festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen i.S. des § 90 Abs. 3 AO nicht zeitnah erstellt hat. In diesem Fall hat die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen, wobei sie, wenn die Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens bestimmt werden können, diesen Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausschöpfen kann (§ 162 Abs. 3 S. 2 AO). Diese Regelungen wurden durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.03 (BGBl I 03, 660) eingeführt und sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BFH (17.10.01, I R 103/00, BStBl II 04, 171) hatte in seiner Entscheidung eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Erstellung von Aufzeichnungen für die Prüfung von Verrechnungspreisen verneint, da dieser hierzu nur im Rahmen der §§ 140 ff. AO bzw. §§ 238 ff. HGB verpflichtet sei.  

     

    Die Aufzeichnungen müssen nach § 90 Abs. 3 S. 1und 2 AO Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen (des Steuerpflichtigen) mit nahe stehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG enthalten und umfassen auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. § 90 Abs. 3 S. 5 AO ermächtigt die Finanzverwaltung dazu, die Anforderungen an solche Aufzeichnungen durch eine Rechtsverordnung hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang näher zu bestimmen. Die Finanzverwaltung hat hiervon mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV, BStBl I 03, 739) Gebrauch gemacht.  

     

    Beispiel

    Der Steuerpflichtige hat in seiner Dokumentation Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit seiner niederländischen Muttergesellschaft u.a. durch Darstellung der Funktionen und Risiken beider Gesellschaften aufgezeichnet. Er hat den Vertrag über die Geschäftsbeziehung beigefügt und die vereinbarten Preise anhand einer Verrechnungspreisanalyse nach der Preisvergleichsmethode dargestellt. Er hat außerdem begründet, warum er diese für richtig hält und sie auf ihre Angemessenheit hin verprobt.  

     

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