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  • 01.07.2005 |

    01.07.2005 | Finanzgericht Köln

    Zur Qualifikation von Zahlungen auf Genussscheinrechte i.S.des DBA-Großbritannien

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Die Zahlungen auf Genussscheinrechte können Zinsen i.S. des DBA-Großbritannien sein. Denn der Bezug von Dividenden ist vom Vorliegen eines unternehmerischen Engagements abhängig („Verwurzelung“).Allein die Annahme einer nur geringen Gefahr der Kapitaleinbuße reicht zur Begründung einer Dividende noch nicht aus – so das FG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 11.12.03 (2 K 7201/00, Abruf-Nr. 051849).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, deren Rechtsvorgängerin Genussscheinrechte der X-Bank erworben hatte. 1999 erhielt die Klägerin daraus Erträge von über 4,3 Millionen DM, von denen die Emittentin (X-Bank) entsprechend den Genussscheinbedingungen 25 v.H. Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehielt und an das zuständige Finanzamt abführte. Die Klägerin beantragte beim beklagten FA die vollständige Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages unter Hinweis auf Art. VII DBA-GB.  

     

    Daraufhin erstattete das FA einen Teilbetrag der Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 v.H. des Bruttobetrages der Genussscheinerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Genussscheinerträge als „Dividenden“ i.S. des Art. VI Abs. 4 DBA-GB und nicht als „Zinsen“ (Art. 7 DBA-GB) zu qualifizieren seien; für Dividenden stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Das streitige Genussrecht sei den „Dividenden“ zuzuordnen, weil die Klägerin nach den Genussscheinbedingungen der X-Bank das Risiko verminderter Rückzahlungs- und Zinsansprüche trage, also am Schicksal und an der Vermögensentwicklung der emittierenden Bank aktiv teilnehme. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG (a.a.O.) der Klage statt, da es sich bei den Genussscheinerträgen um „Zinsen“ nach Art. VII Abs. 1 DBA-GB gehandelt habe. 

     

    Anmerkungen

    Das Besprechungsurteil betrifft die Frage, ob Zahlungen einer inländischen Bank aus Wandelgenussscheinen an eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft unter den abkommensrechtlichen Begriff der Dividenden oder unter den Begriff der Zinsen einzuordnen sind; nur im Fall der Dividenden steht Deutschland abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht zu. Andernfalls hat die Klägerin im Streitfall einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Steuer (§ 50 d Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. Art. VII Abs. 1 DBA-GB). Da die Klägerin in Großbritannien ansässig war (Art. II Abs. 1h DBA-GB) und sie die Zahlungen von der in Deutschland ansässigen und steuerpflichtigen X-Bank bezogen hatte, steht bei einer abkommensrechtlichen Qualifikation der Erträge als „Zinsen“ dem deutschen Fiskus kein Besteuerungsrecht zu (Art. VII Abs. 1 DBA-GB). Demgegenüber darf unter ansonsten gleichen Verhältnissen bei Dividenden eine Steuer in Höhe von 15 v.H. erhoben werden (Art. VI Abs. 1 S. 2 DBA-GB).  

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