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  • · Fachbeitrag · Versorgungswerk

    Die Wette auf den richtigen Zeitpunkt für den Beginn des Rentenbezugs

    von Dipl.-Kfm. StB Dirk Klinkenberg, www.curator.de, Bergisch-Gladbach

    | Der Zeitpunkt des Rentenbeginns kann in allen Versorgungswerken für Ärzte oder Zahnärzte im Rahmen der Satzung in einer relativ großen zeitlichen Spannbreite selbst gewählt werden ‒ unabhängig von der Tatsache, ob der Arzt/Zahnarzt weiter beruflich tätig ist oder nicht. Das eröffnet interessante wirtschaftliche Überlegungen, mit denen sich jeder Arzt/Zahnarzt beschäftigen sollte. Im Grunde geht es um eine Wette, bei der man sechsstellige Beträge gewinnen oder auch verlieren kann. |

    1. So sind die Regeln ‒ und sie sind in jeder Satzung anders

    Fast alle Versorgungswerke orientieren sich hinsichtlich des Regelrentenbeginns an der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente ab 65 ohne Abschläge gibt es also nicht mehr. In Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang wird in der Zukunft die Rente mit 66,5 Jahren (Geburtsjahrgang 1961) Realität. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt für alle: Rente ohne Abschläge gibt es ab 67. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren sich aber die Versorgungswerke nicht unbedingt an den bekannten 0,3 % Abschlag pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs. Hier gibt es die unterschiedlichsten Modelle, die teils besser und teils schlechter sind als diese Referenzgröße.

     

    PRAXISHINWEIS | Die maximal mögliche Vorverlagerung ist üblicherweise fünf Jahre ‒ also ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit 62 Jahren. Aktuell betroffen sind demnach Ärzte/Zahnärzte ab dem Geburtsjahrgang 1952.

         

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