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  • · Fachbeitrag · Bewertungsportale

    Welche Rechte hat der Bewertete?

    von RAin Mareike Piltz, FAin MedR, Wirtschaftsmediatorin, Gießen

    | Spätestens seit dem vielfach zitierten Spick-mich-Urteil ( BGH 23.6.09, VI ZR 196/08 ) aus dem Jahre 2009, in dem eine Lehrerin durch ihre Schüler anhand von Schulnoten bewertet worden war, ist weithin bekannt, dass nicht mehr nur Hotels im Internet bewertet werden, sondern auch andere Berufsgruppen auf Online-Bewertungsportalen Noten erhalten. Was für Ärzte, Zahnärzte und Lehrer seit langem Usus ist, wird mehr und mehr auch für Steuerberater und Rechtsanwälte zur Normalität. |

    1. Vormerkungen

    Dabei sind die Bewertungsportale die neuste Form der Mund-zu-Mund-Propaganda: Nutzer empfehlen einander getestete Dienstleistungen und Produkte, indem sie ihre Erfahrungen in einem Bewertungsportal kommunizieren. Im besten Falle äußerst gelungene Marketingmaßnahme, kann sich die Bewertung eines Dienstleisters schnell ins Gegenteil umkehren, wenn der Bewertende im Portal offensive Kritik übt. In diesem Fall heißt es: Ruhe bewahren. Experten empfehlen, als Reaktion mit dem Bewertenden Kontakt aufzunehmen und sich direkt online mit der negativen Bewertung auseinanderzusetzen.

    2. Wichtige Fragen

    Immer wieder stellt sich aber verärgerten Dienstleistern die Frage, welche Handhabe es gegen - teilweise anonyme - Negativbewertungen gibt. Insbesondere dann, wenn die Kommentare beleidigend oder - jedenfalls in den Augen des Betroffenen - falsch sind, besteht das Bedürfnis, sich zu wehren.

     

    FAQ /  Meine Rechte gegenüber Bewertungsportalen im Internet

    1. Kann ich verhindern, dass ich auf einem Bewertungsportal im Internet bewertet werde? 

     

    Nachdem die Entscheidung des BGH zum Bewertungsportal spickmich.de ergangen ist, ist es höchstrichterlich entschieden: Bewertungsportale im Internet fallen unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und damit unter das Recht der freien Meinungsäußerung. In der Konsequenz bedeutet das, dass Bewertungsportale zulässig sind und Bewertungen über diese Plattformen nicht verhindert werden können, weil den Nutzern die Option zugestanden werden soll, sich im Internet über Unternehmen und ihre Dienstleistungen zu informieren und auszutauschen.

    2. Warum darf mein Name einfach in einem Bewertungsportal genannt werden, wo doch Datenschutz in Deutschland groß geschrieben wird?  

     

    Der für die Beantwortung dieser Frage einschlägige § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG regelt, dass das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung grundsätzlich dann zulässig ist, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Alle Daten, die „allgemein zugänglich“ sind, z.B. über das Telefonbuch oder die Gelben Seiten, die Kanzlei-/Praxishomepage etc., dürfen auch in Bewertungsportalen genannt werden. Darunter fallen für gewöhnlich jedenfalls der Name und die Adressdaten eines Unternehmers bzw. Unternehmens.

     

    3. Kann ich verlangen, dass der Betreiber eines Bewertungsportals die Kommentare auf seinem Portal nicht anonym, sondern namentlich veröffentlicht? 

     

    Nein. Im Gegenteil ist der Betreiber eines Portals sogar verpflichtet, die Nutzung auch anonym zu ermöglichen (so auch das OLG Hamm 3.8.11, 3 U 196/10). Das bedeutet nicht nur, dass die Abgabe der Bewertung anonym erfolgen kann, sondern vielmehr auch, dass der Nutzer sich bereits nicht mit seinem Klarnamen registrieren muss.

     

    4. Kann ich gegen den Bewertenden vorgehen, wenn ich mich zu Unrecht kritisiert fühle?

     

    Diese Möglichkeit besteht nur, wenn die Äußerung des Bewertenden eine Rechtsverletzung darstellt. Ob eine solche Rechtsverletzung vorliegt, bleibt der Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.

     

    5. Wie weit reichen meine Möglichkeiten, Einträge ändern oder löschen zu lassen? 

     

    Ein Anspruch auf Löschung besteht weder hinsichtlich der Kontaktdaten, noch hinsichtlich der zu meiner Person/meinem Unternehmen abgegebenen Bewertungen. Dies gilt allerdings nur, solange die Bewertungen nicht falsch oder wahrheitswidrig sind. Sobald nachgewiesen werden kann, dass die Bewertungen tatsächlich falsch sind, besteht auch ein Anspruch auf Löschung. Dies ist vor allem dann relevant, wenn ein anonymer Nutzer z.B. beleidigende Kommentare über einen Dienstleister verbreitet. Ob in diesem Fall der Bewertungsportalbetreiber Stellung dazu nehmen muss, wer hinter einem Pseudonym steckt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (vgl. OLG Frankfurt 8.3.12, 16 U 125/11).

     

    6. Kann ich gegen den Portalbetreiber vorgehen, wenn ich mich zu Unrecht kritisiert fühle? 

     

    Zwar kann ich den Betreiber des Portals nicht auf Schadensersatz verklagen, weil er für fremde Inhalte nicht haftet. Stattdessen kann ich ihn aber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Rechtsprechung haben die Karlsruher Richter im Fall des Betreibers eines Meinungsforums bestätigt (BGH 27.3.07, VI ZR 101/06).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 340 | ID 42318353

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