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  • · Nachricht · Honorarrückforderung

    Darf man sich als (Zahn-)Arzt auf die Duldung einer Abrechnungspraxis durch die K(Z)V verlassen?

    | Nein. Aus dem Umstand, dass die KV über einen längeren Zeitraum die Abrechnung bestimmter Leistungen nicht beanstandet hat, erwächst kein Recht und kein Vertrauensschutz, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (BSG 2.03.96, 6 RKa 34/95; LSG Baden-Württemberg 16.3.16, L 5 KA 169/14). Dies gilt erst recht, wenn die Abrechnung eines Praxisvorgängers über längere Zeit unbeanstandet blieb. Es entsteht auch kein Vertrauensschutz dadurch, dass die KV im Zusammenhang mit der Zulassung/Ermächtigung um die Kalkulationsgrundlage wusste (SG München 5.6.20 ‒ S 38 KA 125/20 ER, Beschluss). |

     

    Insgesamt kommt das SG zu dem Ergebnis, dass im Rahmen des summarischen Verfahrens viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen für eine Plausibilitätsprüfung vorliegen, der Arzt schuldhaft gegen seine Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen hat und die Rückforderung (rund 220.000 EUR) zu beanstanden ist.

    Quelle: ID 46670843

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