Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Corona-Soforthilfe

    Pfändungsverbot für Corona-Soforthilfe

    | Die Corona-Soforthilfe ist eine zweckgebundene Forderung. Als solche ist sie nicht übertragbar und unterliegt dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO; FG Münster 23.7.20, 8 V 1952/20 AO, Beschluss). Besteht seitens des FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, muss das FA die Corona-Soforthilfe freigegeben, da sonst der Zweck der Corona-Soforthilfe nicht erfüllt werden kann. Die Freigabe ist die einzige ermessensgerechte Entscheidung i. S. d. § 258 AO (FG Köln 18.6.20, 9 V 1302/20, Beschluss). Wegen der Selbstbindung der Verwaltung, ausgedrückt durch das Schreiben des BMF (19.3.20, IV A 3 - S 0336/19/10007 :002) ist über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen des FA auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.20 reduziert und schließt die Aufhebung bereits erfolgter und ohne Weiteres aufhebbarer Vollstreckungsmaßnahmen ein (FG Düsseldorf 29.5.20, 9 V 754/20). |

     

    Das FG Münster hatte bereits mehrfach mit Beschluss entschieden, dass es sich bei der Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare Forderung handelt (FG Münster 13.5.20, 1 V 1286/20 AO; FG Münster 29.5.20, 11 V 1496/20 AO, NZB BFH VII B 76/20); FG Münster 8.6.20 ,11 V 1541/20 AO, bestätigt durch BFH 9.7.20, VII S 23/20 [AdV]). Dass nicht der Anspruch auf Soforthilfe gepfändet wird, sondern der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank in entsprechender Höhe, ist unschädlich. Wegen der Zweckbindung setzt sich die Unpfändbarkeit an dem Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut fort (vgl. LG Köln 23.4.20, 39 T 57/20, juris).

     

    Nach Ansicht des FG Köln (18.6.20, 9 V 1302/20, Beschluss) wird die Corona-Soforthilfe weder von § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO noch von § 850i ZPO erfasst.

     

    Das FG Düsseldorf (29.5.20, 9 V 754/20) hebt hervor, dass das dem FA in § 258 AO grundsätzlich eingeräumte Ermessen durch Ziff. 3 des BMF-Schreibens (19.3.20, a. a. O.) in einer die Verwaltung selbstbindender Weise dahin gelenkt wird, dass bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, zu denen die Antragsteller gehören, von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden soll. Dies begründet für die Antragsteller über Art. 3 Abs. 1 GG einen auch vom Senat zu beachtenden Anspruch auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.

    Quelle: ID 46856976

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents