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    07.04.2015 · Nachricht aus ESA · Werbungskosten

    Aufteilung der Kosten für eine gemischt veranlasste Feier

    Die Aufwendungen für eine Feier können nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. In einem solchen Fall fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, sodass ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht kommt (FG Baden-Württemberg 19.3.14, 1 K 3541/12; Rev. BFH VI R 46/14). > lesen

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