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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine Aufbaupraxis durch Eintritt eines neuen Arztes in eine bestehende Praxis

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de 

    Der Zusammenschluss eines seit längerem zugelassenen Vertragsarztes an dessen Praxisstandort mit einem neu niedergelassenen Facharzt gleicher Fachrichtung zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) führt ab dem zweiten Leistungsjahr nicht zur Anwendung der Jungpraxenregelung (SG Marburg 6.2.15, S 12 KA 137/14, Gerichtsbescheid).

     

    Sachverhalt

    Ein hausärztlicher Internist war zunächst in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und später etwa zehn Jahre in Einzelpraxis tätig. Zum III. Quartal 2008 gründete er mit einem neu zugelassenen Arzt eine BAG. Die BAG begehrte eine Erhöhung der Fallzahlen für die Quartale IV/09 bis II/10 bis zum Fachgruppendurchschnitt nach Abschnitt II Ziffer 3.5 Honorarvertrag 2009. Es handele sich um eine junge Praxis. Die BAG sei erst III/08 entstanden. Der Beitritt des erst kurze Zeit zugelassenen Arztes habe eine Statusänderung der Praxis bewirkt. Die KV lehnte dies ab. Die BAG klagte auf Neubescheidung. Das SG Marburg wies die Klage ab.

     

    Anmerkungen

    Beide Ärzte der BAG waren bereits in den Quartalen IV/08 bis II/09 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bei den hier strittigen Quartalen handelt es sich für den eingetretenen Arzt um sein zweites Leistungsjahr. Insofern sieht die Kammer keinen Unterschied zwischen dem Beitritt eines neu niedergelassenen Vertragsarztes zu einer bereits bestehenden BAG und der Neugründung einer BAG, wenn der andere Arzt (der Senior) bereits seit längerem tätig ist und die BAG am Praxisstandort dieses Partners gegründet wird und beide Ärzte gleicher Fachrichtung sind. Insofern wird die bereits bestehende Praxis nunmehr erweitert und fortgeführt, wenn auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur besteht und die Einzelpraxis von der BAG als Leistungserbringer zu unterscheiden ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da Ziff. 3.5 HVV und der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses auch bei Neuniederlassungen ab dem zweiten Leistungsjahr von der Fallzahl im Aufsatzquartal ausgehen.

     

    Praxishinweis

    Es ist anerkannt, dass Praxen in der Aufbauphase (drei bis fünf Jahre) die Steigerung ihres Honorars auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein muss (BSG 17.7.13, B 6 KA 44/12 R; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 50 Rz. 15 m.w.N.). Dieses Privileg erfordert aber eine neue Praxis. Eine BAG, die durch Eintritt eines neu zugelassenen Arztes in eine bestehende Praxis entsteht, kann dieses Privileg nicht in Anspruch nehmen. Eine Lösung besteht darin, dass Senior und Junior zuerst eine Praxisgemeinschaft gründen. Der Junior kann dann seine Fallzahlen langsam aufbauen. Anschließend wird eine BAG gegründet.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 154 | ID 43303811

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