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  • · Nachricht · Vorsteuer

    Umbauleistungen einer Apothekerin für eine Arztpraxis als unentgeltliche Wertabgabe

    | Eine Apothekerin ist soweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, als sie die Gegenstände (Praxiseinrichtung etc.) und Umbauleistungen (Deckendurchbruch, Treppe etc.) nicht für ihre Apotheke, sondern für ihre Mieterin, eine Arztpraxis, bezogen hat ( FG Düsseldorf 23.5.14, 1 K 1552/13 U ) |

     

    Die Apothekerin betreibt im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes eine Apotheke. Eine Etage des Hauses wurde von ihrem Schwiegervater an eine Gemeinschaftspraxis vermietet. Die Apothekerin führte in den vermieteten Räumen erhebliche bauliche Veränderungen (Deckendurchbruch, Treppe, Praxiseinrichtung etc.) durch, um die Räume nach den Vorstellungen der Ärzte zu erweitern und hinsichtlich der Nutzung zu verbessern. Sie wollte mit dieser Umbaumaßnahme sicherstellen, dass die Ärzte ihre Praxis in den vom Schwiegervater vermieteten Räumen weiterbetrieben und nicht an einen anderen Standort verlegten. Die Apothekenumsätze sollten unverändert durch die Gemeinschaftspraxis gefördert werden. Die Betriebsprüfung versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen.

     

    Dem schloss sich das FG an: Bei Bezug der Leistungen stand von vornherein fest, dass die Gegenstände und Dienstleistungen den Ärzten ohne jede Gegenleistung zugewendet werden, weil die Ärzte sich nicht dazu hätten verpflichten lassen, die Praxisverlegung zu unterlassen. Insoweit waren die Eingangsleistungen unmittelbar und direkt für unentgeltliche Umsätze der Klägerin bestimmt, die nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin (§ 3 Abs. 1 b bzw. Abs. 9 a UStG), sondern unmittelbar und direkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Ärzte dienten, deren Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Die bezogenen Gegenstände (Werklieferungen, Einrichtungsgegenstände) können insoweit auch nicht dem Unternehmensvermögen der Klägerin zugerechnet werden.

     

    Beabsichtigt der Unternehmer aber bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG zu verwenden, ist er auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Dass die Eingangsleistungen von der Apothekerin mit dem Ziel bezogen wurden, damit die Ärzte die Gemeinschaftspraxis nicht in andere Räumlichkeiten verlegen und die Patienten der Gemeinschaftspraxis weiterhin ihre Medikamente in der Apotheke der Klägerin erwerben, führt also zu keiner anderen Beurteilung in der Sache. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es unerheblich, dass die bezogenen Umbauleistungen und Einrichtungsgegenstände mittelbar der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Klägerin dienten.

    Quelle: ID 42829948

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