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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Bewerberauswahl für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

    | Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien, ausgehend von fachlicher Gleichheit zweier Bewerber um einen Vertragsarztsitz, die Auswahl des Bewerbers maßgeblich davon abhängig machen, ob die Praxisübergabe in Person des jeweiligen Bewerbers reibungslos verlaufen kann (hier: Zerwürfnis zwischen Kläger und Praxisabgeberin, LSG Berlin-Brandenburg 13.11.19, L 7 KA 36/17). |

     

    Die Beteiligten stritten über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes für Kinderheilkunde in einem gesperrten Bereich. Die abgebende Ärztin hatte zwei Interessenten, von denen sich der eine benachteiligt fühlte und die Ärztin in E-Mails scharf angeriff. Sie hatte daraufhin den anderen Bewerber als Wunschnachfolger benannt, der auch die Nachfolge antreten konnte. Fachlich waren beide Bewerber gleich qualifiziert.

     

    Das Gericht hebt hervor, dass die Bewerberauswahl keine gebundene Entscheidung ist, sondern eine Ermessensentscheidung (§ 103 Abs. 4 S. 4 SGB V). Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers maßgeblich den Umstand berücksichtigen, ob die Praxisübergabe in Person des jeweiligen Bewerbers reibungslos verlaufen kann. Letztlich geht es dabei um die Gewährleistung der Versorgungskontinuität, die selbstverständlich im Mittelpunkt der Erwägungen der Zulassungsgremien stehen darf.

    Quelle: ID 46520305

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