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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Auch MVZ können nun das Jungpraxenprivileg nutzen

    | Die Privilegierung von Aufbau- bzw. Jungpraxen gilt auch für junge MVZ (LSG Baden-Württemberg 5.10.16, L 5 KA 773/13). |

     

    Nach Teil B § 5 Nr. 5 HVV 2009 wird Aufbau- bzw. Jungpraxen ein höheres RLV zugewiesen und ein Aufschlag auf das (Gesamt-)RLV von 10 % gewährt. Das höhere RLV des Arztes errechnet sich nicht nach Maßgabe seiner arztindividuellen Fallzahl, sondern nach Maßgabe der (höheren) Fallzahl des Durchschnitts seiner Fachgruppe.

     

    Im Sachverhalt wurde diese Begünstigung von der Trägerin eines jungen MVZ begehrt. Die beklagte KV verweigerte dies. Die Phase als Neu- und Jungpraxis sei längst verstrichen, da die Ärzte des MVZ früher als niedergelassene Ärzte jahrelang praktiziert hatten.

     

    Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Für MVZ ist hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs eines im HVV geregelten Aufbaupraxenprivilegs auf den Gründungszeitpunkt des MVZ und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der in das MVZ unter Zulassungsverzicht eintretenden Ärzte abzustellen.

     

    FAZIT | Die Entscheidung ist logische Folge der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung von MVZ mit anderen niedergelassenen Ärzten. Somit können auch junge MVZ von der Jungpraxenprivilegierung profitieren und zwar auch dann, wenn die im MVZ angestellten Ärzte selbst nicht mehr „jung“ sind.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44341427

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