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  • · Nachricht · Versorgungswerk

    Kein Anspruch auf abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung

    Ein berufsständisches Versorgungswerk ist nicht verpflichtet, schwerbehinderten Mitgliedern bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente zu gewähren bzw. Leistungen zu gewähren, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung bieten würde ( OVG Niedersachsen 30.10.25, 8 LA 96/24, Beschluss).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist seit Mitte 2019 schwerbehindert (GdB 50). Sein Versorgungswerk (Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen) sieht einen Versorgungsabschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersbezüge auch bei schwerbehinderten Versorgungsberechtigten vor. Der Kläger wollte klären lassen, ob dies rechtens ist oder ob eine Gleichstellung mit der gesetzlichen Rente nach dem SGB VI vorzunehmen ist, die unter bestimmten Voraussetzungen einen abschlagsfreien Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze ermöglicht (§ 236a SGB VI). Mit seinem Antrag ist er gescheitert.

     

    Eine Verpflichtung zur Übernahme des Versorgungsstandards der gesetzlichen Rentenversicherung folgt nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI. Die Pflicht, Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit zu erbringen, wird bereits durch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt. Es genügt, dass der Versicherungsschutz im Wesentlichen gleichwertig ist; ein Grundsatz, dass Leistungen mindestens denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen müssen, besteht nicht.

     

    Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde 1972 eingeführt. Voraussetzungen wie Altersgrenze, Wartezeit und Schwerbehinderteneigenschaft zeigen, dass der Gesetzgeber das vorzeitige Altersruhegeld als typisierte Erwerbsminderungsrente ansah. Er verfolgte sozial- und arbeitsmarktpolitische Ziele. Diese Zwecke gelten für berufsständische Versorgungswerke nicht in gleicher Weise.

     

    FAZIT — Berufsständische Versorgungseinrichtungen sichern Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie deren Hinterbliebene und gehören zur ersten Säule der Alterssicherung. Sie müssen vergleichbare Aufgaben übernehmen, sind strukturell ähnlich, haben jedoch einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Der Satzungsgeber darf Leistungen und Berechtigtenkreis so festlegen, dass die Versorgungslast nicht unangemessen erhöht wird und ein Ausgleich zwischen Interessen der Leistungsempfänger und der übrigen Mitglieder gewährleistet ist.

     
    Quelle: ID 50850765