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  • · Nachricht · Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Kein Wahlrecht auf nachgelagerte Besteuerung, wenn der Kaufpreis in Rente gegen Einmalzahlung eingezahlt wird

    | Zahlt der Erwerber eines Praxisanteils den vereinbarten Kaufpreis mit Zustimmung des Veräußerers als Einmalbetrag in eine von ihm abgeschlossene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr ein, aus der lediglich der Veräußerer bzw. dessen Ehefrau unwiderruflich sowohl hinsichtlich der Leistungen aus der Versicherung als auch der im Todesfall des Erwerbers zurückzugewährenden Beiträge bezugsberechtigt sind, liegt keine Veräußerung gegen Rentenzahlung vor ( FG Köln 22.10.12, 7 K 2576/08, vorläufig nrkr.) |

     

    Der Kläger hatte in zwei Stufen einen Teil seiner Praxisbeteiligung an einen neu aufzunehmenden Gesellschafter verkauft. Den Kaufpreis für die zweite Veräußerung sollte der Erwerber als Versicherungsnehmer zugunsten des Klägers als versicherte Person in eine Rentenversicherung gegen Einmalbetrag einzahlen. Der Vorgang war in der Steuererklärung nicht gewinnerhöhend berücksichtigt worden. In den Anlagen zur Gewinnermittlung führte der steuerliche Berater aus, dass der Praxisanteil gegen eine Rentenzahlung veräußert worden sei. Die Einnahmen aus der Veräußerung flössen dem Kläger erst mit Zahlung der Rente zu. Er mache daher von seinem Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen im Zeitpunkt des Zuflusses Gebrauch.

     

    Das FA hatte die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich der Übertragung des (weiteren) Praxisanteils auf die Voraussetzungen für eine nachgelagerte Besteuerung im Zeitpunkt des Rentenzuflusses nicht gegeben seien. Nach den von den Vertragsbeteiligten getroffenen Vereinbarungen und mit Blick auf die tatsächliche Durchführung sei die Übertragung des Praxisanteils nicht gegen eine Rentenzahlung erfolgt. Es habe sich vielmehr um eine Veräußerung gegen eine Einmalzahlung (den Kaufpreis) gehandelt. Unerheblich sei, dass der Kaufpreis zugunsten des Klägers in eine Rentenversicherung eingezahlt worden sei. Eine für die Anwendung der nachgelagerten Besteuerung erforderliche Leibrentenverpflichtung des Erwerbers habe nicht bestanden.

     

    Und auch nach Meinung des FG waren die Voraussetzungen für ein solches Wahlrecht des Klägers nicht gegeben. Denn unabhängig davon, ob die Grundsätze der nachgelagerten Besteuerung bei der Veräußerung lediglich eines Teils eines Mitunternehmeranteils bzw. von Teilen am Anteil des der selbständigen Tätigkeit dienenden Vermögens überhaupt anwendbar sind (befürwortend etwa Neu/Lühn, DStR 03, 61; Wacker, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 12, § 16 Rn 454), fehlt es bereits an einer Rentenverpflichtung des Herrn B gegenüber dem Kläger und damit an einer Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge.

     

    Ausweislich des Versicherungsscheins und des dazugehörigen Antrags war alleine die Versicherung zur Zahlung der monatlichen Rente verpflichtet. Der Erwerber war lediglich Versicherungsnehmer. Den Versicherungsnehmer trifft aber gerade keine Verpflichtung, die monatlichen Rentenzahlungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erbringen zu müssen. Er ist lediglich Vertragspartner des Versicherungsunternehmens. Die Rentenzahlung durch die Versicherung beruht auf einer vorherigen Verwendung des Kaufpreises durch den Kläger. Diese Ausgestaltung entspricht im Übrigen auch der vorgetragenen Motivation des Erwerbers, wonach die Rentenversicherung vom Erwerber auf Anraten seines Steuerberaters abgeschlossen worden war, um gerade das Risiko hinsichtlich der an den Kläger zu erbringenden Rentenzahlungen auf den Versicherungsträger zu übertragen und sich darüber hinaus die Kosten für eine Bankbürgschaft zu Sicherung des Kaufpreisanspruchs zu ersparen.

     

    Zudem wird insbesondere mit Blick auf den bei Rentenversicherungsvertrag deutlich, dass die von der Rechtsprechung angeführten Gründe für die Rechtfertigung einer lediglich ausnahmsweise (vgl. BFH 29.3.07, XI B 56/06, BFH/NV 07, 1306 m.w.N.) in Betracht kommenden nachgelagerten Besteuerung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Denn für den Kläger bestand nicht das Risiko, dass der Ansatz des Gewinns aus der Veräußerung im Jahr 2004 bei ihm zu der Versteuerung eines Gewinns führen könnte, den er tatsächlich niemals erzielen würde. Der Kläger war nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bestimmungen im Erlebensfall unwiderruflich als alleiniger Bezugsberechtigter eingesetzt; diese Berechtigung galt auch hinsichtlich der im Todesfall vom Erwerber zurückzugewährenden Beiträge. Im Todesfall des Klägers war dessen Ehefrau unwiderruflich alleinige Bezugsberechtigte. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Rentengarantiezeit von 16 Jahren war sichergestellt, dass der Kläger bzw. dessen Ehefrau den aus der Veräußerung seines Anteils resultierenden Gewinn auch tatsächlich erzielt. Wirtschaftlich ist der Vorgang nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 484.000 Euro unmittelbar selbst erhalten und sodann als Einmalbeitrag für eine von ihm abgeschlossene Rentenversicherung verwendet hätte. Daran ändert die Eigenschaft des Erwerbers als Versicherungsnehmer bzw. Vertragspartner der Versicherung nichts.

    Quelle: ID 39829390