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  • · Nachricht · Unlauterer Wettbewerb

    Kooperation von Zahnärzten mit einem Dentallabor, an dem sie beteiligt sind

    | Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können. Die auf eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme gerichtete Vertragsbestimmung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem zahnärztlichen Berufsrecht sowie §§ 3 , 4 Nr. 1 UWG nichtig. ( BGH 23.2.12, I ZR 231/10 ) |

     

    Geklagt hatte die Betreiberin eines Dentallabors. Sie hatte mit den in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassenen Zahnärzten einen Kooperationsvertrag, wonach sämtliche bei der Behandlung der Patienten anfallenden und im Leistungskatalog des Labors ausgewiesenen Leistungen dort in Auftrag zu geben seien. Ausgenommen waren Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollten. Die Klägerin war von ihrer jetzigen Geschäftsführerin, einer Zahntechnikmeisterin sowie einer GmbH gegründet worden. Zwischen der Klägerin und der GmbH bestanden außerdem Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, in denen der GmbH weitergehende Rechtspositionen, insbesondere Gewinnbezugsrechte, eingeräumt wurden. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die eine von den Zahnärzten gegründete AG.

     

    Die Kooperation dauerte etwas mehr als vier Jahre, danach betrieben die Zahnärzte ein eigenes Labor (mit der Zahntechnikmeisterin und zwei weiteren ehemaligen Mitarbeiterinnen des Dentallabors), das Dentallabor stand vor der Insolvenz und die GmbH wollte die Kooperation aufkündigen. Die Klägerin pochte auf Erfüllung - jedoch vergeblich.

     

    Bemerkenswert war die Argumentation der Zahnärzte: Der Kooperationsvertrag sei nichtig, weil das Gesamtmodell bei Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt der Kopplung der Zuweisung von Laboraufträgen und einer Gewinnbeteiligung der Beklagten gegen ärztliches Standesrecht verstoße. Die Verträge zwischen den Parteien hätten - jedenfalls nach dem Ausscheiden der Zahnechtnikerin und dem damit zusammenhängenden Wegfall der qualitätsbezogenen Kooperation - einzig den Zweck gehabt, sich aus einer medizinisch gebotenen Vergabe von notwendigerweise fremd zu vergebenden Zahntechnikleistungen, die für den Zahnarzt an sich einkommensneutral seien, eine weitere Einkommensquelle im Sinne eines Selbstbelohnungssystems zu verschaffen. Dies sei durch die Berufsordnungen verboten. Die Zahnärzte könnten nicht durch Gerichtsurteil gezwungen werden, ein von ihnen zunächst nicht erkanntes wettbewerbswidriges Verhalten weiter fortzusetzen.

     

    Ähnlich formuliert es auch das Gericht: Da das Verbot der unsachlichen Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit verhindern soll, dass Ärzte und Zahnärzte ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein im Sinne des Patienteninteresses wahrnehmen, ist es den vom Dentallabor auf Erfüllung der Verpflichtung zur Auftragserteilung in Anspruch genommenen Zahnärzten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsklausel zu berufen.

     

    Quelle: ID 35234590