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  • · Fachbeitrag · Umstatzsteuerbefreiung

    Die reine Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerbefreit, auch wenn das Unternehmen die Fruchtbarkeitsbehandlung nicht selbst durchführt

    | Die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung ist auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung (FG Münster 6.2.20, 5 K 158/17 U, Rev. zugelassen). |

     

    Das FG Münster hat zunächst klargestellt, dass eine Kryokonservierung von Eizellen und Spermien nur bei einer organisch bedingten Sterilität als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen sei. Bei einem social freezing sei die Einlagerung dagegen steuerpflichtig. Von letzterem sei im Streitfall jedoch anhand der vorgelegten anonymisierten Patientenunterlagen nicht auszugehen.

     

    Der Steuerfreiheit stehe jedoch nicht entgegen, dass die Einlagerungsleistung von einem anderen Unternehmer erbracht wurde als die Fruchtbarkeitsbehandlung. Maßgeblich sei vielmehr, dass das gesamte Verfahren einem therapeutischen Zweck diene. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Einlagerung stelle einen unerlässlichen Bestandteil des Gesamtverfahrens der künstlichen Befruchtung dar. Hinzu komme, dass es sich bei den beiden Unternehmern um Gesellschaften handelte, an denen jeweils dieselben Personen beteiligt waren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kryokonservierung befruchteter Eizellen als steuerbefreite Heilbehandlung (Leonhard, PFB 13, 147)
    Quelle: ID 46411604

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