· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung
Welche Leistungen einer Praxisgemeinschaft für ihre Gesellschafter sind (schon) umsatzsteuerpflichtig?
| Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters an eine Praxisgemeinschaft sind nicht ohne weiteres Leistungen der Praxisgemeinschaft an ihre Gesellschafter. Leistungen im Rahmen der Praxisorganisation und der Erstellung von Arztberichten, Reinigungsleistungen sowie die Durchführung von Kursen zur Schmerzbewältigung und Muskelentspannung können nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. steuerbefreit sein. Buchführungs- und Abrechnungsleistungen der Praxisgemeinschaft an die Gesellschafter sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. steuerbefreit (FG Niedersachsen 11.11.21, 5 K 62/19). |
Zwei Ärzte unterhielten eine Praxisgemeinschaft als reine Kostengemeinschaft. Einer der beiden Ärzte erhielt für seine Verwaltungstätigkeit für die Praxisgemeinschaft eine Geschäftsführungsgebühr. Die Praxisgemeinschaft beschäftigte eine Rezeptions- und Verwaltungskraft, eine Raumpflegerin und freie Mitarbeiter (Krankengymnastin, Heilpraktiker, Psychologin). Nach Auffassung des FG Niedersachsen war die Geschäftsführungstätigkeit als reine Innenorganisation der Praxisgemeinschaft nicht steuerbar. Die Tätigkeit der Rezeptions- und Verwaltungskraft war steuerpflichtig, soweit sie auf Buchführungs- und Abrechnungstätigkeiten entfiel. Soweit die Mitarbeiterin jedoch für Zwecke der ärztlichen Tätigkeit tätig wurde (z. B. Schreiben von Arztberichten) war die Leistung nach § 4 Nr. 14 Buchst d. UStG a. F. steuerfrei. Die Leistungen der Raumpflegerin und der freien Mitarbeiter/innen waren aus demselben Grund nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. steuerfrei.