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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung

    Sammelüberweisungen zu Raucherentwöhnungsseminaren können für eine umsatzsteuerfreie Durchführung ausreichen

    | Raucherentwöhnungsseminaren können als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes mit medizinischer Indikation eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Die Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren durch Betriebsärzte genügt den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruht ( BFH 26.8.14, XI R 19/12 ). |

     

    Nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen. Der BFH stellte fest: Bei Raucherentwöhnungsseminaren könne es sich um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln - sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. Dem stehe nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präventionsmaßnahmen i.S. des § 20 SGB V sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen gehören. Denn auch derartige Präventionsmaßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung - aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme - durchgeführt werden.

     

    Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.

     

    Der BFH hob daher die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG muss nun u.a. feststellen, ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten.

    Quelle: ID 43107657

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