· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung
Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers als „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“?
| Der BFH (30.4.25, XI R 5/24) hat entschieden, dass die Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Entscheidend ist die klare pädagogische Ausrichtung und die Gleichwertigkeit zu öffentlichen Erziehungseinrichtungen. |
Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob die von einem Trainer gegenüber Schulen erbrachten Konfliktpräventionskurse steuerfrei sind. Laut BFH sind die Kurse als „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL anzusehen, sofern die unternehmerische Zielsetzung des Trainers auf die Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung junger Menschen ausgerichtet ist. Das FG hatte festgestellt, dass die angebotenen Kurse das Selbstwertgefühl, die Resilienz und die sozialen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder stärken und der Erziehung dienen. Der Präventionstrainer wird als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie öffentliche Einrichtungen bewertet, wenn in der Gesamtheit seiner Unternehmensführung die Erziehung im Mittelpunkt steht. Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dabei nicht zwingend erforderlich, wenn die Zielsetzung und Durchführung mit öffentlichen Bildungsträgern vergleichbar sind. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung vor, sodass die Dienstleistung steuerfrei blieb.
Die Entscheidung zeigt, dass das nationale Umsatzsteuerrecht insbesondere im Bereich pädagogischer Leistungen an das Unionsrecht (MwStSystRL) gebunden ist und der Steuerpflichtige direkt Rechte daraus ableiten kann. Steuerberater sollten im Hinblick auf Unterrichts- und Erziehungsleistungen prüfen, ob eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist. Wichtig ist, dass seit der Gesetzesänderung mit § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG n.F. ab 1.1.20 weitere Kriterien wie die fehlende Gewinnverteilung und Verwendung erzielter Gewinne hinzukommen können. Diese Voraussetzungen galten im Streitjahr 2010 noch nicht