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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung

    § 4 Nr. 14 Buchst a UStG auch für ärztliche Leistungen im Krankenhaus

    | Der BFH (19.12.24, V R 10/22) hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen im Krankenhaus steuerfrei sein können, selbst wenn sie von einer GmbH erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Heilbehandlungsleistungen von einem Arzt durchgeführt werden und nicht in den stationären Krankenhausaufenthalt integriert sind. |

     

    Demnach können ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in einem Krankenhaus von einem Arzt erbracht werden, steuerfrei sei. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen durch eine GmbH erbracht werden. Die Entscheidung basiert auf der unionsrechtskonformen Auslegung von § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG und bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht auf die Räumlichkeiten oder die juristische Form der Leistungserbringung beschränkt ist.

     

    Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, die ästhetisch-plastische chirurgische Leistungen anbot, die Steuerbefreiung für medizinisch indizierte Leistungen beantragt, die in einem Krankenhaus erbracht wurden. Das FA hatte diese Begünstigung abgelehnt, da die Leistungen auch den stationären Krankenhausaufenthalt umfassten und somit nicht isoliert betrachtet werden konnten. Die Vorinstanz hatte der Klage zunächst stattgegeben, jedoch hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG. Es müsse zunächst geklärt werden, ob die Leistungen als einheitliche oder als mehrere selbständig erbrachte Leistungen anzusehen sind.

    Quelle: ID 50399487