· Nachricht · Umsatzsteuerbefreigung
Reitunterricht als Freizeitgestaltung unterliegt der Umsatzsteuer
| Der BFH (22.1.25, XI R 9/22 ) hat entschieden, dass Reitunterricht, der primär der Freizeitgestaltung dient, umsatzsteuerpflichtig ist. Nur Angebote mit klarer Berufsorientierung können von der Steuer befreit werden, was weitreichende Folgen für Reiterhöfe und freizeitpädagogische Einrichtungen hat. |
Der BFH hat die steuerlichen Voraussetzungen für Reitunterricht präzisiert und eine klare Unterscheidung zwischen beruflicher Ausbildung und Freizeitgestaltung getroffen. Der Fall betraf einen Reiterhofbetreiber, der Reitkurse für Kinder und Jugendliche anbot. Während das FG teilweise Steuerbefreiungen anerkannte, entschied der BFH, dass Reitunterricht grundsätzlich keine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung darstellt. Das Gericht unterstrich, dass nur bei einer erkennbaren Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit eine Steuerfreiheit in Betracht kommt. Dies wurde im Fall der leistungsorientierten „Großen Pferdegruppe“ bejaht. Im Gegensatz dazu sind Angebote wie die „Ponygruppe“ oder Reitaktivitäten im Rahmen von „Klassenfahrten“ als freizeitgestaltend und somit steuerpflichtig einzustufen.
Auch Unterkunft und Verpflegung unterliegen der Umsatzsteuer, es sei denn, sie werden von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht. Dieses Urteil verschärft die steuerliche Einordnung freizeitpädagogischer Angebote und fordert Betreiber von Reiterhöfen und ähnlichen Einrichtungen auf, ihre Angebote auf eine mögliche Steuerpflicht zu überprüfen.