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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Leistungen einer Krankenhauscafeteria, wenn Krankenhausmobiliar mitgenutzt wird?

    | Die Bereitstellung von Mobiliar ist bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt dienen (BFH 3.8.17, V R 61/16). |

     

    Der Betreiber einer Krankenhauscafeteria ging davon aus, dass seine Leistungen sowohl mit 7 % als auch mit 19 % zu besteuern seien. Mangels geeigneter Aufzeichnungen schätzte er die Anteile. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser (Ein-)Schätzung nicht. Der BFH hob die FG-Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

     

    Der BFH hebt hervor, dass nicht jedes als „Verzehrvorrichtung“ geeignete Mobiliar bereits als Dienstleistungselement angesehen werden kann, sondern nur dasjenige, das vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Im Streitfall aber befand sich das Mobiliar außerhalb der vom Betreiber angemieteten Verkaufsflächen im Eingangsbereich der Krankenhäuser. Es wurde in beiden Fällen sowohl von Kunden der Cafeteria als auch von Patienten und Besuchern benutzt und es war auch außerhalb der Öffnungszeiten der Cafeteria zugänglich. Infolgedessen war es für die Entscheidung, ob Lieferung (7 %) oder sonstige Leistung (19 %), unerheblich, ob das Mobiliar dem Betreiber „zuzurechnen“ war.

    Quelle: ID 45009754

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