Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Welche Leistungen einer Praxisgemeinschaft sind umsatzsteuerfrei

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Viele Ärzte haben sich zu Praxisgemeinschaften zusammengeschlossen, um Personal, Räumlichkeiten und Apparate gemeinsam zu nutzen. Für diese Praxisgemeinschaften (auch Kostengemeinschaften genannt) gilt seit 1.1.20 die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG (bis dahin § 4 Nr. 14 UStG). Trotz eines Schreibens des BMF (19.7.22, III C 3 - S 7189/20/10001 :001 BStBl I 22, 1208) kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen mit dieser Befreiung. Der BFH hat nun zu einem Fall aus 2013 Stellung genommen. Die Aussagen können aber auch für aktuelle Fälle von großer Bedeutung sein ( BFH 4.9.24, XI R 37/21, Beschluss). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin, eine ärztliche Praxisgemeinschaft, wurde von A und B zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, Einrichtungen und Personal errichtet. Jeder Gemeinschafter übte nach dem Gemeinschaftsvertrag seine ärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aus. Die Klägerin fungierte als reine Kostengemeinschaft und sollte keine Gewinne erwirtschaften. Die Gemeinschafter leisteten zur Deckung der Kosten monatliche Beiträge. Die Geschäftsführung der Klägerin stand allein A zu. Der Gemeinschaftsvertrag sah keine Regelung zur Vergütung für die von A erbrachten Geschäftsführungsleistungen vor. Allerdings vereinbarten die Gemeinschafter mündlich, dass A im Hinblick auf die Geschäftsführung eine Vergütung beanspruchen könne. Diese zahlte die Klägerin dem A (auch) im Streitjahr 2013.

     

    Die Klägerin schloss Verträge mit Dritten in eigenem Namen ab, u. a. mit freien Mitarbeiterinnen (einer Krankengymnastin und einer Heilpraktikerin). Dies sollten in den Praxisräumen der Klägerin Muskelentspannungstraining bzw. psychologische Tätigkeiten auf eigene Verantwortung durchführen. Hierfür erhielten sie von der Klägerin jeweils eine Vergütung von 60 % der Erlöse. Die Abrechnungen gegenüber den Krankenversicherungen und gegenüber den Privatpatienten sollten „durch die Geschäftsführung der Praxis“ vorgenommen werden.