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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz

    Ein Unternehmer, der Beratungsleistungen zur Durchsetzung von Schadensersatz bezieht, ist hieraus zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Forderung ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur beabsichtigt, jedoch nicht ausgeübt wurde ( BFH 7.5.26, V R 15/24 ).

     

    Die Klägerin hatte einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projektes abgeschlossen. Der Betreibervertrag sah vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projektes vorzufinanzieren hatte. Aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber erfolgreich auf Schadensersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend. Die Klägerin legte dar, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, musste sich aber vom BFH eines Besseren belehren lassen. Der Vorsteuerabzug war zu gewähren.

     

    Zwischen Beratungsleistungen zur Durchsetzung von Schadensersatz (als Gemeinkosten) und den ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Leistungen besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen finden zwar keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, denn sie dienen unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Doch sie haben ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit und dienen nun der Abwicklung ebenjener Tätigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn Entschädigungszahlungen benötigt werden, um selbst an die ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten.

     

    MERKE — Bei der Zahlung von Schadensersatz steht oftmals die Frage im Raum, ob dieser nicht steuerbar ist („echter Schadensersatz“) oder ob er steuerbares Entgelt ist, weil der Empfänger dem Zahlenden einen „verbrauchbaren Vorteil“ verschafft hat. Der EuGH (28.11.24, C-622/23) und das EuG (11.02.26, T-643/24) haben die Annahme von steuerbarem Entgelt sehr weit gefasst. Selbst Schadensersatz für die unerlaubte öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werks soll nach Auffassung EuG zu einem steuerbaren Leistungsbezug und Entgelt führen. Dies entspricht nicht der deutschen Sichtweise (vgl. BMF 1.10.21, BStBl I 21, 1859). Der Vorsteuerabzug war im Besprechungsfall aber bereits aus den o.g. Gründen zu gewähren, das heißt, es bestand ein direkter Zusammenhang zu einer – geplanten - unternehmerischen Tätigkeit. Daher kam es auch nicht darauf an, ob der Schadensersatz selbst als steuerbares Entgelt anzusehen war. Der BFH musste sich mit der Frage der Steuerbarkeit auch deshalb nicht befassen, weil im Streitjahr selbst keine Schadensersatzzahlungen vereinnahmt wurden.

     
    Quelle: ID 50919852