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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei „Investitionsumsätzen“?

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Wer eine Kapitalgesellschaft gründet, aber noch vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (= Phase der Vorgründungsgesellschaft) Eingangsleistungen bezieht, darf Vorsteuer mangels Unternehmereigenschaft grds. nicht als Vorsteuer abziehen. Andererseits steht der GmbH der Vorsteuerabzug nicht zu, da sie die Eingangsleistungen nicht selbst bezogen hat und üblicherweise auch keine auf ihrem Namen ausgestellte Rechnungen vorliegen ‒ Ausnahme: „Investitionsumsätze“. 2022 hat das BMF (Herold, PFB 22, 247 ) das Thema in einem Schreiben aufgearbeitet. Nun hat das FG Niedersachsen (3.4.25, 5 K 111/24 ) den Rechnungsaspekt aufgegriffen. |

    1. Die gegenwärtige Rechtslage

    2022 hat sich das BMF (12.4.22, III C 2 ‒ S 7300/20/10001 :005) mit der Auslegung des Begriffs „Investitionsumsätze“ befasst, zu der Rechtsprechung bis dato Stellung bezogen und die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug von Investitionsumsätzen benannt. Dem Schreiben waren wichtige Entscheidungen vorangegangen:

     

    • Ausnahme Investitionsumsätze: 2004 hatte der EuGH (29.4.04, C-137/02; EuGH 1.3.12, C-280/10) entschieden, dass es gegen das EU-Recht verstößt, wenn weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor notarieller Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden. Auf diese Weise entstand die Ausnahme für „Investitionskosten/Investitionsumsätze“.