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Voller Steuersatz für medizinisch nicht angeordnete Salzwasser-Schwebebäder (Floating)
von StB Jürgen Derlath, Münster
Schwebebäder in konzentriertem Salzwasser (Floating) unterliegen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für die Verabreichung von Heilbädern, es sei denn das Floating wurde als Teil einer einer medizinischen Heilbehandlung angeordnet (FG Baden-Württemberg, 23.7.12, 9 K 2780/09, Rev. BFHV R 23/12). |
Anmerkungen
Salzwasser-Schwebebäder werden z.B. im medizinischen Bereich in der Schmerzmedizin, Orthopädie, Dermatologie und Sportmedizin erforscht und im therapeutischen Bereich etwa im Stressmanagement eingesetzt, aber eben auch im Wellness-Bereich z.B mit Licht- und Toneffekten zur Entspanung angeboten. Entsprechend ist es aus Sicht der Richter entscheidungserheblich, ob die Kunden das Floating ausschließlich zur Erholung oder aus gesundheitlichen Gründen nutzen.
Das FG bezieht sich hier auf eine Entscheidung des BFH (12.5.05, V R 54/02, Rz. 44) wonach es nicht reicht, dass eine Leistung „ihrer Art nach“ eine medizinische Heilbehandlung ist, wenn sie gleichzeitig im Wellnessbereich und zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens genutzt werden kann. Daher lehnt das FG (in Übereinstimmung mit dem BFH) auch die Ansicht der Finanzverwaltung (A. 12.11 Abs. 4 UStAE) ab, wonach es bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich sei, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Der BFH hatte entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz jedenfalls in Bezug auf die Nutzung einer Sauna nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet wurde (BFH 24.4.08, XI B 231/07, Rz. 6). Das gilt nach Meinung des FG auch für das Floating; ein sachgerechter Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Floating und der Nutzung einer Sauna sei nicht ersichtlich.
Praxishinweise
Es reicht nicht, wenn der Arzt die Nutzung des Floating nur anrät; vielmehr muss er Floating als Behandlungsmethode aufgrund einer medizinischen Indikation verabreichen. Ein ärztlicher Rat kann auch ganz allgemein auf einen gesünderen Lebenswandel (Sport, Ernährung usw.) gerichtet sein, ohne dass eine medizinische Heilbehandlung vorliegt.
Das Floating lässt sich auch nicht mit anerkannten Thermalquellen vergleichen. Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (§ 53 Wasserhaushaltsgesetz Baden-Württemberg -WHG-). Ihre Anerkennung als staatlich anerkannte Heilwasser setzt ein Verwaltungsverfahren nach dem Heilquellenrecht des jeweiligen Bundeslandes voraus. In diesem Verfahren wird überprüft, ob das Wasser nach medizinischen Erkenntnissen die erforderliche nachweisbare therapeutische Wirkung entfaltet (vgl. Deutsche Heilbäderverband e.V. Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten Seite 58, Kommentierte Fassung Mai 2005, 12. Auflage). Bei einer aufgrund dieses Prüfverfahrens anerkannten Heilquelle kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass von der Nutzung der Thermalquellen eine allgemein therapeutische Wirkung ausgeht.