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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vergütungen des Verwaltungsratsvorsitzenden eines Versorgungswerks

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Die Tätigkeit als Verwaltungsratsvorsitzender unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn dieser weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen (FG Niedersachsen 19.11.19, 5 K 282/18).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger leitete als Vorsitzender den ehrenamtlichen Verwaltungsrat eines berufsständischen Versorgungswerks und erhielt regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigungen sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder. Diese waren nach Meinung des FA umsatzsteuerbar und -steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG scheiterte an der Höhe der Bezüge.

     

    Das FG Niedersachsen kam ‒ unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH (13.6.19, C-420/18) ‒ zur gegenteiligen Ansicht. Die Tätigkeit sei zwar wirtschaftlicher Natur, sie sei aber nicht i. S. v. Art. 9 MwStSystRL als selbstständig anzusehen, da der Kläger

    • nicht im eigenen Namen nach außen auftrete, sondern nur das Versorgungswerk vertrete, und
    • dem Versorgungswerk gegenüber nach dessen Satzung keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko trage.

     

    Der Kläger sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig, weil er Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder bezogen habe. Die Anberaumung von Sitzungen habe nicht ihm oblegen, die Beträge seien nicht hoch gewesen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die zwischenzeitlich eingelegte Revision wurde zurückgezogen. Das ist bedauerlich, denn der BFH (27.11.19, V R 23/19) hatte entschieden, dass der dortige Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats nicht der Umsatzsteuer unterlag, weil er lediglich eine feste Vergütung bezog. Der BFH hat allerdings ausdrücklich offengelassen, wie über Fälle zu entscheiden ist, in denen über eine Festvergütung hinaus weitere Einnahmen erzielt werden (wie im aktuellen Urteilsfall also die Sitzungsgelder).

     

    Wie das FG Niedersachsen in seiner Presserklärung schreibt, hat sein Urteil „einen aktuellen Beitrag zur Abgrenzung der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten von den weiterhin unternehmerischen und daher steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet.“ Es wäre wünschenswert gewesen, dass der BFH insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, wann bzw. ab welcher Höhe variable Vergütungsbestandteile zu einer Unternehmereigenschaft führen. Ein variables Sitzungsgeld jedenfalls reicht nach Ansicht des FG Niedersachsen für eine Selbstständigkeit nicht aus.

    Quelle: ID 46632927

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