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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    USt-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

    | Die OFD Nordrhein-Westfalen (17.1.2019, Kurzinfo ESt 9/2014) hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung von USt-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben geäußert. Sie besteht weiter darauf, dass Fälligkeit und Zahlung in die 10-Tage-Frist fallen müssen, schließt sich aber dem BFH an, wonach § 108 Abs. 3 AO die 10-Tage-Frist nicht verlängert. |

     

    In der Kurzinfo hält die OFD an der Ansicht der Finanzverwaltung fest: Als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2016); beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ vorliegen. Wenn nur die Zahlung innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb des Zeitraums liegt, ist § 11 Abs. 2 S. 2 EStG nicht anzuwenden.

    • Beispiele

    Hier fallen Fälligkeit und Zahlung nicht zusammen in den 10-Tage-Zeitraum:

     

    • Umsatzsteuer Dezember 2012, Fälligkeit 10.2.13, Zahlung 7.1.13
    • Umsatzsteuer III. Quartal 2012, Fälligkeit 10.11.12, Zahlung 7.1.13.
     

    Die Auffassung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden darf, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit aufgrund von § 108 Abs. 3 AO auf den nachfolgenden Werktag und damit ein Datum nach dem 10.1. verschiebt, wird aufgegeben (vgl. BFH 27.6.18, X R 44/16, BStBl II 18, 781).

     

    PRAXISTIPP | Einsprüche, die bisher wegen der Revisionsverfahren unter den Az. X R 44/16, X R 2/17, VIII R 23/17 und VIII R 10/18 gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen, sollen jetzt mit Blick auf Az. X R 44/16 entscheiden werden.

     

    Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss i. S. des § 11 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das FA und einer Widerrufsmöglichkeit des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung. Voraussetzung ist, dass das Konto im Fälligkeitszeitpunkt ausreichend gedeckt ist. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 S. 4 UStG), aber später eingezogenen USt-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (FG Köln 9.11.17, 11 K 188/17 und FG Düsseldorf vom 11.5.15, 11 K 397/15 E ).

     

    Wegen des Abflusszeitpunkts bei Scheckzahlung bzw. bei Überweisung vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen verweist die Kurzinfo auf H 11 Scheck EStH 2016 bzw. H 11 Überweisung EStH 2016 und ESt-Kartei NW § 11 EStG , Nr. 2000.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das Abflussprinzip und die USt-Vorauszahlungen (Stockhausen, PFB 19, 38)
    Quelle: ID 45773391

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