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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Kooperationsleistungen

    | Seit dem 1.1.20 gilt das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG). Es löst das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab und soll die Arbeit in der Pflege aufwerten und die Ausbildung modernisieren. Dazu sollen die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen möglichst eng auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammenarbeiten, was aus Mitteln eines Ausgleichsfonds nach § 26 PFlBG finanziert wird. Im Zusammenhang mit dieser Kooperation treten umsatzsteuerliche Fragen auf, die nun in einem Schreiben des Finanzministeriums Niedersachsen vom 2.3.20 beantwortet wurden. |

     

    Kern der Unsicherheit ist, dass für Pflegeschulen die Befreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt, da grundsätzlich die Anerkennung als Bildungseinrichtung vorliegen dürfte. Für die Träger der praktischen Ausbildung dürfte das aber nicht der Fall sein.

     

    Das Niedersächsische Finanzministerium hat nun, abgestimmt mit dem BMF, festgelegt, dass unterschieden werden muss, ob es sich um unmittelbare Ausbildungsleistungen oder um gegenseitige Kooperationsleistungen handelt:

     

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