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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler

    | Theatervorführungen i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinn, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden. |

     

    Ende 2020 hatte das BMF ein Schreiben zu § 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG veröffentlicht (BMF 12.11.20, III C 3 - S 7177/17/10001), das den Umsatzsteueranwendungserlass ändert. Bereits 2015 hatte der BFH (3.12.15, V R 61/14) entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt.

    Quelle: ID 47116923

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