· Nachricht · Umsatzsteuer
Übergangsregelung für Tanzschulen
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (16.2.26, 35-S 7179/62/72-2026/6751) hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Tanzschulkursen nach der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG konkretisiert. Hintergrund ist die seit dem 1.1.25 stärker unionsrechtlich ausgerichtete Steuerbefreiung für Bildungsleistungen: Unterricht bleibt nur steuerfrei, wenn er tatsächlich Schul-, Hochschul- oder Ausbildungszwecken dient. Typische Freizeitgestaltung und Freizeitsport sind dagegen steuerpflichtig.
Danach sind Leistungen von Tanzschulen grundsätzlich ab 1.1.25 steuerpflichtig. Dies betrifft insbesondere Welttanzprogramm und Medaillentanzen für Jugendliche und Erwachsene, die als typische Freizeitangebote eingeordnet werden. Eine Übergangsregelung lässt jedoch bis einschließlich 31.12.27 eine steuerfreie Behandlung dieser Kurse zu, sofern eine gültige Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Diese muss bestätigen, dass die Kurse ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
Die Nichtbeanstandung greift nicht, wenn die Kurse seit 2025 bereits zutreffend steuerpflichtig behandelt wurden, abweichende Behördenbescheinigungen vorliegen oder eine Steuerbefreiung zuvor bereits versagt worden ist. Sie endet außerdem spätestens mit Ablauf der jeweiligen Bescheinigung, auch wenn dies vor dem 31.12.27 liegt.
Spezial- und Einzelkurse, etwa Hochzeits-, Crash- oder Discofox-Kurse, bleiben unverändert steuerpflichtig. Das gilt ebenso für gesondert vergütete Abschlussbälle. Steuerfreiheit kommt künftig insbesondere für künstlerischen Bühnentanz, tänzerische Früherziehung, Kindertanz und klassischen Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren in Betracht – jeweils nur bei entsprechender inhaltlicher Ausgestaltung als Bildungsleistung und behördlicher Bescheinigung.
Tanzschulen sollten ihre Kursangebote, Bescheinigungen und Rechnungsstellung daher zeitnah überprüfen. Spätestens ab 2028 ist für bislang begünstigte Welttanz- und Medaillenkurse regelmäßig Umsatzsteuer einzuplanen.