· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Wichtige Grundsätze zur Steuerbefreiung für Bildungsleistungen rückwirkend ab 2025
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.25 neu geregelt. Das BMF hat nun umfassend zu der Gesetzesänderung, allerdings auch zur Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit Stellung bezogen und den UStAE geändert. Die wesentlichen Aussagen des aktuellen BMF-Schreibens werden nachfolgend vorgestellt (BMF 24.10.25, III C 3 – S 7179/00054/001/094).
1. Grundsätze der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG
Steuerfrei sind danach u. a. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
Steuerfrei sind im Übrigen die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an Hochschulen und öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen sowie an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit die Einrichtungen wiederum die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere über die entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde verfügen, dass „begünstigter“ Unterricht erteilt wird.
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