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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Tangounterricht ist nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    | Privater Tangounterricht für mehrere Tanzschüler ist nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtig, nach Unionsrecht könnte jedoch eine Befreiung vorliegen ( FG Berlin-Brandenburg 8.11.17, 5 K 5108/15, Rev. BFH V R 66/17 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine ausgebildete, selbstständig tätige Tänzerin, die sowohl an der Volkshochschule, als auch privat Tangounterricht erteilt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 USt verwehrte das FA, da keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung vorliege. Der Tangounterricht diene der Freizeitgestaltung.

     

    Anmerkungen

    Das FG gewährte eine Steuerbefreiung jedoch durch unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j der MwStSystRL. Darüber ist Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern von der Umsatzsteuer befreit. Nach Unionsrecht gilt als Privatlehrer, wer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und der Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht.

     

    Die Klägerin ist durch ihrer Qualifikation befähigt, Unterricht zu erteilen, der über eine reine Freizeitgestaltung hinaus geht. Das Kursangebot der Klägerin baut aufeinander auf, wodurch eine kontinuierliche Leistungssteigerung der Tanzschüler erreicht werden kann. Auch ist der Tanzsport in den Lehrplänen der allgemeinbildenden Schulen in den Fächern darstellendes Spiel, Musik und Sport verankert. Der Tangotanz selber ist Bestandteil des Hochschulsports, was, ausreicht um die Steuerbefreiung nach Unionsrecht zu gewähren.

     

    Das Unionsrecht sieht als Schul- und Hochschulunterricht jede Unterrichtseinheit, bei der Schülern oder Studierenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Diese Voraussetzung gilt für jede Aus- und Fortbildung als erfüllt, die als Schul- oder Hochschulunterricht geeignet ist und nicht nur der Freizeitgestaltung dient. Eine besondere pädagogische Qualifikation des Unterrichtenden ist nicht notwendig. Ob der BFH in diesem Fall der großzügigen Sichtweise des FG folgen wird bleibt abzuwarten.

     

    Praxishinweis

    Wieder einmal sind die Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen nach Unionsrecht sehr viel weiter gefasst als nach nationalem Recht. Im Streitfall lohnt sich daher immer öfter ein Blick in die MwStSysRL und in die Rechtsprechung. Die Möglichkeit, sich unmittelbar auf die MwStSysRL zu berufen, ist in der Rechtsprechung des BFH und des EuGH ausreichend geklärt.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 120 | ID 45207437

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