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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Psychologische Beraterin kann steuerfreie Umsätze erzielen

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Eine psychologische Beraterin, die über Subunternehmerverträge mittelbar von einem Sozialhilfeträger vergütet wird, kann durch Anerkennung als soziale Einrichtung steuerfreie Umsätze erzielen (BFH 13.6.18, XI R 20/16).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine ausgebildete psychologische Beraterin mit Fortbildungen im Bereich 0„systemische Beratung“ und „analytische Psychologie“. Sie betreut Personen mit einer Behinderung nach § 2 SGB IX im Alltag durch Beratungs-, Begleitungs-, Betreuungs- und Förderleistungen. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer freien Mitarbeit gegenüber den Leistungserbringern, die dann mit den Sozialhilfeträgern abrechnen. Aufgrund ihrer Qualifikation wurde die Klägerin nicht als Fachkraft, sondern als „sonstige Kraft“ eingestuft. Das FA lehnte die Umsatzsteuerbefreiung für eine heilberufliche Tätigkeit ab, da die Subunternehmertätigkeit für die Steuerbefreiung nicht ausreiche und sie nicht als private Einrichtung qualifiziert sei.

     

    Anmerkungen

    Der BFH sah jedoch die Voraussetzungen für eine Einrichtung mit sozialem Charakter als gegeben an. Die Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG 2009 befreit. Das Unionsrecht erkennt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen als Einrichtung mit sozialem Charakter an. Die Voraussetzungen dafür sind in der MwStSysRL nicht festgelegt. Über innerstaatliches Recht sind die Regeln aufzustellen, wonach die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dazu gehört die Übernahme der Kosten für die zu beurteilenden Leistungen durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit. In Deutschland ist gemäß § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG 2009 notwendig, dass mindestens 40 % der Vorjahresumsätze von einem gesetzlichen Träger der Sozialhilfe vergütet wurden.

     

    FAZIT | Als Einrichtung mit sozialem Charakter können auch natürliche Personen und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht anerkannt werden. Die Klägerin erfüllt die sachbezogenen Voraussetzungen, da sie Leistungen erbringt, die dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen eng verbunden sind. Ihre Leistungen wurden zu mindestens 40 % von einem gesetzlichen Träger der Sozialhilfe durch patientenbezogene Leistungsabrechnung vergütet. Die mittelbare Vergütung ist dabei unschädlich.

     
    Quelle: ID 45511701

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