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  • · Nachricht · Umsatzsteuer


    Neue Bewegung bei der Umsatzsteuerpflicht für Schönheits-OPs?


    | Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen und nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist, schien eigentlich geklärt. Bis jetzt jedenfalls. Denn nun hat der BFH mit Blick auf ein schwedisches Vorlageersuchen an den EuGH (C-91/12 ) einem AdV-Antrag stattgegeben BFH (19.12.12, V S 30/12 ). Außerdem liegen beim BFH noch zwei Revisionsverfahren und auch die OFD Frankfurt hat sich jüngst mit diesem Thema befasst. |

    1. Allgemeines


    Eine aktuelle Verfügung der OFD Frankfurt (7.2.13, S-7170 A - 69 - St 112 ) fasst den gegenwärtigen Stand gut zusammen: 


    • Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt nicht in Betracht. 

    • Wenn Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig sind, ist eine Umsatzsteuerpflicht vergleichbarer Leistungen auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG n. F. (früher: § 4 Nr. 16 UStG) ebenfalls nur Heilbehandlungen begünstigt werden sollen.

    • Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z.B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen). Steuerpflichtig sind z.B. folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht:


      • Fettabsaugung

      • Faltenbehandlung

      • Brustvergrößerung

      • Brustverkleinerung

      • Lifting

      • Nasenkorrekturen

      • Hautverjüngung (Lasertherapie)

      • Lippenaufspritzung

      • Botox-Behandlung u

      • Permanent Make-up

      • Anti-Aging Behandlung

      • Bleaching (Bleichen der Zähne) und Dentalkosmetik


    An dieser Stelle ist allerdings auf das Revisionsverfahren beim BFH (V R 33/12, FG Niedersachsen 2.2.11, 16 K 10148/07) hinzuweisen. Es geht um die grundsätzliche Frage, ob die Umsätze aus der Durchführung plastisch-chirurgischer Eingriffe und Operationen grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind oder nur dann, wenn die Schönheitsoperationen medizinisch indiziert sind?


    PRAXISHINWEIS | Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung sind unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für Einrichtungen i.S. des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, die zu den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchst. bb UStG genannten Zentren zählen.

    2. Nachweis der medizinischen Indikation


    Der Unternehmer trägt die objektive Beweislast dafür, dass das Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit ist (BFH 18.2.08, V B 35/06). Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein. Ist die Krankenversicherung nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, ist die Behandlung andererseits nicht zwingend steuerpflichtig (BFH 30.1.08, XI R 53/06, BStBl 08 II S. 647). Damit ist das medizinisch-therapeutische Ziel in jedem Einzelfall, ggf. durch Einzelgutachten mit Einverständnis des Patienten, nachzuweisen (FG Rheinland-Pfalz 12.1.12, 6 K 1917/07 Rev. BFH V R 16/12).


    3. Vorlageersuchen an den EuGH


    In einem Vorabentscheidungsersuchen hatte der Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden) am 17.2.12 den EuGH gefragt, ob:


    • ob die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL tatsächlich einen medizinisch-therapeutischen Zweck - im Sinne der Beseitigung einer Krankheit bzw. körperlicher Mängel oder Verletzungen - voraussetze und 


    • ob, falls ja, insofern auf die (subjektiven) Vorstellungen des Patienten zum Behandlungszweck bzw. Ziel abzustellen sei?


    Mit Blick auf diese Vorlage an den EuGH geht der BFH von veränderten Umständen zur Frage ernstlicher Zweifel i.S. eines AdV-Begehrens aus, denn hierfür sei es nicht erforderlich, dass eine Rechtsprechungsänderung überwiegend wahrscheinlich sei. Die AdV sei wegen der sich erst durch das EuGH-Verfahren ergebenden ernstlichen Zweifel aber erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des schwedischen Vorabentscheidungsersuchens im Amtsblatt der EU - also ab 21.4.12 - zu gewähren.

    Quelle: ID 38876310