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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Narkoseleistungen bei Schönheitsoperationen

    | Leistungen eines Anästhesisten bei einer medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperation sind umsatzsteuerpflichtig ( FG Köln 26.5.11, 12 K 1316/10 ). Die Beschwerde hatte keinen Erfolg ( BFH 6.9.11, V B 64/11 ). |

     

    § 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt. Ob es sich bei einer Narkoseleistung um eine Heilbehandlung handelt, kann nur unter Würdigung des Eingriffs beurteilt werden, dem die Anästhesie dient. Denn die Narkose würde ohne die Operation nicht stattfinden. Sie hat für den Patienten keinen von der Operation unabhängigen Nutzen. Ist der durch die Narkose ermöglichte Eingriff nicht als Heilbehandlung zu qualifizieren, gilt dies auch für die Narkoseleistung. Der Anästhesist heilt mit der anlässlich einer Schönheitsoperation verabreichten Narkose keine Gesundheitsstörung und betreibt auch keine Gesundheitsvorsorge. Ebenso wie die medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation stellt auch die zur Ermöglichung des Eingriffs vorgenommene Narkose keine Heilbehandlung dar.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 319 | ID 30179530

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