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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Vitalogisten

    | Die Leistungen einer Vitalogistin sind mangels Berufsqualifikation nicht nach § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 umsatzsteuerfrei. Dass eine Berufsbezeichnung namens- und wettbewerbsrechtlich geschützt ist, reicht für den Befähigungsnachweis allein nicht aus ( BFH 1.12.11, V R 58/09 ). |

     

    Die Leistungen der Klägerin, die keine Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Berufe ist, gehörten nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V. Es lag weder ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V noch eine Zulassung nach § 124 SGB V vor.

     

    Dass die Klägerin meinte, ihre Leistungen seien denen eines Chiropraktikers, eines Heilmasseurs und eines Krankengymnasten qualitativ gleichwertig, reichte dem BFH im Hinblick auf das eigenständige Erfordernis des beruflichen Befähigungsnachweises nicht aus. Umstände, aus denen sich hätte ergeben könnte, dass die Tätigkeit der Klägerin im Hinblick auf ihre Berufsausbildung mit der Ausbildung dieser Personengruppen tatsächlich gleichwertig ist, hatte sie nicht vorgetragen. Ihre Ausführungen zur Ausbildung zum „Professional Straight Vitalogist“ reichten hierfür nicht aus.

    Quelle: ID 33850230