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  • · Nachricht · Umsatzsteuer


    Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Schönheits-OPs


    | Zu einer Vorlage aus Schweden hat der EuGH entschieden, dass Schönheitsoperationen nicht per se umsatzsteuerbefreit sind. Die Befreiung gilt nur für den Fall, dass der Eingriff von fachlich befähigtem Personal vorgenommen wird und medizinisch-therapeutisch indiziert ist und nicht für Eingriffe mit kosmetischem Ziel. Auf die subjektive Vorstellung der Person, an der der Eingriff vorgenommen wird, kommt es dabei nicht an ( EuGH 21.3.13, C-91/12 ).  |

    Oder in den Worten des EuGH: 


    • Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist wie folgt auszulegen: Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, fallen unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Buchst. b bzw. Buchst. c dieser Vorschrift, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.


    • Die rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ist als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich.


    • Für die Beurteilung, ob Eingriffe wie die im Ausgangsverfahren unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, ist es von Bedeutung, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.


    • Bei der Beurteilung, ob Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind sämtliche in diesem Abs. 1 Buchst. b und c hierfür aufgestellten Voraussetzungen sowie die sonstigen einschlägigen Vorschriften des Titels IX Kapitel 1 und 2 dieser Richtlinie, z. B. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und die Art. 131, 133 und 134 der Richtlinie, zu berücksichtigen.


    PRAXISHINWEIS | In einem Aussetzungsbeschluss hatte der BFH (19.12.12, V S 30/12) wegen der Anhängigkeit vor dem EuGH ernstliche Zweifel bejaht. Der BFH war jedoch nicht davon ausgegangen, dass der EuGH anders entscheiden würde. Der Beschluss hebt vielmehr hervor, dass Vorlagen an den EuGH eine Aussetzung „im Sinne ernster Zweifel“ rechtfertigen.

    Quelle: ID 38970880